(1) Die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer erlischt:
1. | mit dem Tod des Bergsportführers, | |||||||||
2. | mit der Entziehung der Befugnis oder | |||||||||
3. | mit dem Verzicht auf die Befugnis. |
(2) Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn
1. | eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 3 nachträglich weggefallen ist oder | |||||||||
2. | ein Bergsportführer der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen öfter als zweimal nicht nachgekommen ist. | |||||||||
Von Bescheiden, mit denen die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer entzogen wird, ist dem Salzburger Bergsportführerverband eine Ausfertigung zu übermitteln. |
(3) Bergsportführer können auf ihre Befugnis verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und wirkt, wenn nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat den Salzburger Bergsportführerverband vom Verzicht zu informieren.
(4) Bergsportführer können ihre Befugnis ruhend stellen und anschließend wieder wirksam werden lassen. Sowohl für die Ruhendstellung als auch für die Erklärung über die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit gelten die Bestimmungen des Abs 3 sinngemäß. Ist der Zeitraum zwischen dem Tag der Ruhendstellung und der Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit größer als der Zeitraum zwischen den zwingend vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen bei durchgehend aktiven Bergsportführern, ist in der Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Besuch eines Fortbildungskurses nachzuweisen, damit die Befugnis wieder wirksam wird.
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