§ 15 Sbg. BFG § 15

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer erlischt:

1.

mit dem Tod des Bergsportführers,

2.

mit der Entziehung der Befugnis oder

3.

mit dem Verzicht auf die Befugnis.

(2) Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 3 nachträglich weggefallen ist oder

2.

ein Bergsportführer der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen öfter als zweimal nicht nachgekommen ist.

Von Bescheiden, mit denen die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer entzogen wird, ist dem Salzburger Bergsportführerverband eine Ausfertigung zu übermitteln.

(3) Bergsportführer können auf ihre Befugnis verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und wirkt, wenn nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat den Salzburger Bergsportführerverband vom Verzicht zu informieren.

(4) Bergsportführer können ihre Befugnis ruhend stellen und anschließend wieder wirksam werden lassen. Sowohl für die Ruhendstellung als auch für die Erklärung über die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit gelten die Bestimmungen des Abs 3 sinngemäß. Ist der Zeitraum zwischen dem Tag der Ruhendstellung und der Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit größer als der Zeitraum zwischen den zwingend vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen bei durchgehend aktiven Bergsportführern, ist in der Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Besuch eines Fortbildungskurses nachzuweisen, damit die Befugnis wieder wirksam wird.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Sbg. BFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Sbg. BFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Sbg. BFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Sbg. BFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Sbg. BFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Sbg. BFG
§ 16 Sbg. BFG