(1) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen in alpinen Gebieten, insbesondere auf bzw für Berg-, Kletter- und Schitouren, befugt. Die Befugnis zum Ausbilden im Schilaufen ist auf die Unterweisung der Gäste im Rahmen einer Schitour in den für diese Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens beschränkt.
(2) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind außerdem befugt:
1. | beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen ihre Gäste zu führen oder zu begleiten; | |||||||||
2. | die zur Durchführung einer beabsichtigten Berg-, Kletter- oder Schitour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. |
(3) Berg- und Schiführer dürfen zu ihrer Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs 1 und 2 Z1 Berg- und Schiführeranwärter heranziehen.
(4) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ berechtigt.
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