§ 16 Sbg. BFG § 16

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat ein Bergsportführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, mit Namen, Firmenadresse und, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mailadresse einzutragen.

(2) Das Bergsportführerverzeichnis ist im Internet allgemein zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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