(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat ein Bergsportführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, mit Namen, Firmenadresse und, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mailadresse einzutragen.
(2) Das Bergsportführerverzeichnis ist im Internet allgemein zugänglich zu machen.
0 Kommentare zu § 16 Sbg. BFG