(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz.
(2) In Bergsportführertätigkeiten betreffenden Verfahren, in denen das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anzuwenden ist, steht dem Ausbildungsleiter ein Anhörungsrecht zu. Dieses ist, soweit es die Tätigkeit als Canyoningführer betrifft, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz auszuüben.
0 Kommentare zu § 25 Sbg. BFG