§ 5 Sbg. BFG § 5

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.

(2) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind außerdem befugt, die zur Durchführung einer beabsichtigten Canyoningtour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Canyoningführer“ berechtigt.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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