(1) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.
(2) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind außerdem befugt, die zur Durchführung einer beabsichtigten Canyoningtour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Canyoningführer“ berechtigt.
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