Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Finanzreferent hat für den Vorstand jeweils einen Entwurf des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses zu erstellen und die Kassen- und Rechnungsbücher zu führen.
In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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