§ 9 Sbg. BFG § 9

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Jeder Ausbildungslehrgang ist in mehrere Abschnitte zu gliedern. Die Teilnehmer eines Ausbildungslehrgangs haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens sechswöchige Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter auszuüben.

(2) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Methodik und Didaktik, Alpine Gefahren, Wetterkunde, Karten- und Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde sowie Ausrüstungs- und Gerätekunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Lawinenausbildung, Sportkletter- und Seilgartenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens zu umfassen.

(3) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die vorausgehende Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.

(4) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Berg- und Schiführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid.

(6) Die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfungsteile haben jedenfalls die im Abs 2 angeführten Gegenstände zu umfassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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