§ 14 Sbg. BFG § 14

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 sind schriftlich einzubringen. Die Nachweise gemäß § 13 Abs 2 bis 4 dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(2) Über die Anträge ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Von Bewilligungsbescheiden ist eine Ausfertigung dem Salzburger Bergsportführerverband zu übermitteln.

(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Landesregierung hat den Salzburger Bergsportführerverband davon zu informieren. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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