(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
1. | Tätigkeiten nach § 4 Abs 1 oder § 5 Abs 1 ausübt oder anbietet, ohne dazu befugt zu sein; | |||||||||
2. | sich als Berg- und Schiführer oder als Canyoningführer bezeichnet, ohne dazu befugt zu sein; | |||||||||
3. | das Berg- und Schiführerabzeichen oder das Canyoningabzeichen führt, ohne Berg- und Schiführer bzw Canyoningführer zu sein, oder ein Abzeichen führt, das geeignet ist, mit dem Berg- und Schiführerabzeichen oder dem Canyoningabzeichen verwechselt zu werden; | |||||||||
4. | als Bergsportführer den Geboten und Verboten dieses Gesetzes nicht nachkommt bzw diesen zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist das vorübergehende Verbot der Tätigkeit als Bergsportführer für die Dauer von höchstens zwei Jahren auszusprechen, wenn nach dem Sachverhalt zu erwarten ist, dass eine solche Tätigkeit des Bestraften die Interessen des Bergsportwesens oder des Tourismus schädigt.
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