(1) Bergsportführertätigkeiten unterliegen diesem Gesetz, soweit sich aus Abs 2 nicht Anderes ergibt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bergsportführertätigkeiten im Rahmen
1. | des Dienstes des Bundesheers oder der Bundespolizei; | |||||||||
2. | des Unterrichts inländischer Schulen im Sinn von Art 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind, wenn schulisches Lehrpersonal herangezogen wird; | |||||||||
3. | des Führens, Begleitens und Ausbildens von Personen in künstlich angelegten Hochseil- oder Klettergärten außerhalb alpiner Gebiete oder an Kunstwänden; | |||||||||
4. | in- und ausländischer alpiner Vereine, wenn | |||||||||
a) | das Führen und Begleiten durch geeignete und legitimierte Vereinsmitglieder und nur für die Mitglieder, deren Angehörige und höchstens in geringfügigem und jeweils untergeordnetem Maß für sonstige Personen erfolgt, | |||||||||
b) | dem Verein insgesamt kein den Aufwand dafür übersteigendes Entgelt zukommt und | |||||||||
c) | das führende oder begleitende Vereinsmitglied dafür kein seine Auslagen übersteigendes Entgelt unmittelbar oder mittelbar erhält. |
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