§ 23 Sbg. BFG § 23

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Präsident vertritt den Bergsportführerverband nach außen. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands. Er ist an die Beschlüsse der Organe gebunden und für deren Durchführung verantwortlich. Rechtsgeschäfte, durch die Verbindlichkeiten des Bergsportführerverbands begründet werden, bedürfen der Schriftform und sind vom Präsidenten und vom Finanzreferenten zu unterfertigen.

(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Aufgaben durch den Vizepräsidenten vertreten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Präsidenten dauernd erledigt ist.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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