§ 13 Sbg. BFG § 13

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bergsportführerbewilligungen gemäß § 3 Z 1 dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die

1.

eigenberechtigt sind;

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 BQ-AnerG sind;

3.

gesundheitlich geeignet und verlässlich sind;

4.

ausreichend haftpflichtversichert sind und

5.

die fachliche Befähigung aufweisen.

(2) Die gesundheitliche Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Als nicht verlässlich gelten Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, die Verurteilung ist getilgt oder unterliegt der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.

(4) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenen Versicherers nachzuweisen.

(5) Zum Nachweis der fachlichen Befähigung hat der Antragsteller das Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Berg- und Schiführerprüfung bzw Canyoningführerausbildung vorzulegen. Auf die Anerkennung von fremden beruflichen Ausbildungen und Qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Die Berg- und Schiführerausbildung und die Canyoningführerausbildung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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