§ 22 Sbg. BFG § 22

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dem Ausbildungsleiter und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder sind auf eine Dauer von fünf Jahren zu wählen. Jeweils mindestens ein Mitglied ist aus dem Kreis der Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung sowie aus dem Kreis der Inhaber einer Canyoningführerbewilligung zu wählen.

(2) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen in dem Fall einzuberufen, wenn es ein Mitglied des Vorstands schriftlich verlangt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ zugeordnet sind.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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