§ 19 Sbg. BFG § 19

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:

1.

die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

2.

die Wahl und die Enthebung seiner Organe;

3.

die Durchführung von Disziplinarverfahren;

4.

die Verwaltung seiner finanziellen Mittel;

5.

die Förderung des Bergsportführerwesens;

6.

die Förderung des Bergsportwesens im Allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsports in der Bevölkerung;

7.

die Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Canyoningunfällen;

8.

die Zusammenarbeit mit alpinen Vereinen und dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband;

9.

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus;

10.

die Pflege der Gemeinschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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