Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Bergsportführertätigkeiten: das Führen oder Begleiten von Personen bei Berg-, Kletter-, Schi- und Canyoningtouren sowie die Vermittlung von Kenntnissen in den Fertigkeiten des Bergsteigens, Kletterns und Begehens von Canyons; | |||||||||
2. | Schitour: das Fortbewegen mit jeder Art von Schiern (Alpin, Telemark, Langlauf etc) oder mit Snowboards im alpinen Gelände; | |||||||||
3. | Canyoningtour: das Begehen von Schluchten, insbesondere von wasserführenden Schluchten, durch Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen; | |||||||||
4. | erwerbsmäßig: eine Tätigkeit, die gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils unabhängig von dessen Zweckbestimmung ausgeübt wird; | |||||||||
5. | alpines Gebiet: ein Gebiet, dessen Begehung wegen seiner objektiven Gefahren (zB Abrutsch- und Absturzgefahr, Verlust der Orientierung, Lawinengefahr) spezifisch bergsteigerische Kenntnisse und technische Fähigkeiten erfordert. Als alpines Gebiet gelten jedenfalls ein vergletschertes Gebiet sowie ein solches Gebiet, das auf bestehenden oder neuen Routen mit einem alpinen Schwierigkeitsgrad oder mit Sicherungseinrichtungen für Bergsteiger begangen wird. |
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