(1) Bergsportführer sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer vom Salzburger Bergsportführerverband durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(2) Kann ein Bergsportführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen jene Fortbildungsveranstaltung nicht besuchen, an der er zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Abs 2 teilnehmen müsste, hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 gelten im Fall der Gleichwertigkeit auch als erfüllt, wenn Bergsportführer im vorgeschriebenen Intervall an einer nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
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