§ 12 Sbg. BFG § 12

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bergsportführer sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer vom Salzburger Bergsportführerverband durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(2) Kann ein Bergsportführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen jene Fortbildungsveranstaltung nicht besuchen, an der er zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Abs 2 teilnehmen müsste, hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 gelten im Fall der Gleichwertigkeit auch als erfüllt, wenn Bergsportführer im vorgeschriebenen Intervall an einer nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Sbg. BFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Sbg. BFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Sbg. BFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Sbg. BFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Sbg. BFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Sbg. BFG
§ 13 Sbg. BFG