§ 29 Sbg. BFG § 29

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Aufsicht über den Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass der Bergsportführerverband bei der Besorgung seiner Aufgaben nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstößt und die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist von allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands zu informieren. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über alle Verbandsangelegenheiten unterrichten zu lassen. Sie hat Beschlüsse und Verfügungen sowie Wahlen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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