(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat jeder Person, der eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, ein entsprechendes Abzeichen zu übergeben.
(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Inschrift „Berg- und Schiführer - Land Salzburg“ und den Namen des Berg- und Schiführers, das Canyoningführerabzeichen die Inschrift „Canyoningführer - Land Salzburg“ und den Namen des Canyoningführers zu enthalten.
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