(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit sich aus Abs 2 und § 6 nicht Anderes ergibt, erwerbsmäßig nur auf Grund folgender Bewilligungen der Landesregierung ausgeübt werden:
1. | Bergführerbewilligung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer; | |||||||||
2. | Canyoningführerbewilligung für die Tätigkeit als Canyoningführer. |
(2) Das Führen und Begleiten von eintägigen Schitouren ist auch ohne Bewilligung gemäß Abs 1 zulässig, wenn es im Rahmen des erlaubten Schiunterrichts bzw Schischulbetriebs oder im Rahmen der erlaubten Tätigkeit als Schibegleiter von Schilehrern oder Schibegleitern durchgeführt wird, die den auf Schiführungen bezogenen Teil der Bergführerausbildung oder bei Schiabfahrten, die von der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Schipiste verlaufen, einen Lehrgang zur Vermittlung der für diese Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht haben.
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