§ 28 Sbg. BFG § 28

Sbg. BFG - Salzburger Bergsportführergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung nach Maßgabe dieses Abschnitts enthält. Insbesondere sind Regelungen über die Wahl der einzelnen Organe und die Aufgabenbesorgung durch die Organe zu treffen.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Bestimmungen der Satzungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

In Kraft seit 01.04.2011 bis 31.12.9999
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