(1) Abfälle im Sinn dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen,
1. | deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder | |||||||||
2. | deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen. |
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall kann im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielbar ist.
(3) Die geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung einer Sache als Abfall ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange
1. | eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder | |||||||||
2. | eine Sache in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. | |||||||||
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. |
(4) Siedlungsabfälle sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinn des Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl Nr L 312 vom 22. November 2008, berichtigt durch ABl Nr L 127 vom 26. Mai 2009, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat. Sie werden eingeteilt in:
1. | getrennt gesammelte Siedlungsabfälle: Altstoffe wie zB Papier, Metalle, Textilien; | |||||||||
2. | (getrennt gesammelte) biogene Siedlungsabfälle: Altstoffe wie zB Küchen-, Garten- oder Grünabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für eine stoffliche (aerobe oder anaerobe) Verwertung geeignet sind; | |||||||||
3. | Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen; | |||||||||
4. | sperrige Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für die Systemabfuhr vorgesehenen Sammeleinrichtungen erfasst werden können; | |||||||||
5. | andere Siedlungsabfälle: jener Teil der Siedlungsabfälle, der nicht den Z 1 bis 4 zuzuordnen ist, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll). |
(5) Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden festen oder flüssigen Abfälle, soweit sie nicht dem Abs 4 zuzuordnen sind, wie insbesondere produktionsspezifische Abfälle, Baurestmassen udgl.
(6) Altstoffe sind Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
(7) Bestehen begründete Zweifel, ob Abfälle als Siedlungsabfälle anzusehen sind oder welcher Kategorie gemäß Abs 4 sie zuzuordnen sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Liegenschaftseigentümer oder der Gemeinde mit Bescheid eine Feststellung zu treffen.
(8) Sammeleinrichtungen sind alle Formen von Containern, Tonnen, Behältern, Gefäßen, Schachteln, Säcken oder sonstigen Gegenständen, die für die Abfallerfassung zum Zweck einer systematischen Abfuhr Verwendung finden. Als Sammeleinrichtung gilt auch ein Recyclinghof, und zwar auch dann, wenn im Gemeindegebiet ausschließlich im Rahmen des Recyclinghofes eine bestimmte Abfallart getrennt gesammelt wird.
(9) Die Erfassung von Abfällen ist das Sammeln (Bereitstellen von Sammeleinrichtungen und/oder Entgegennehmen) und die Abfuhr (Abholung einschließlich des Transports bis zur Behandlung) von Abfällen.
(10) Die Behandlung von Abfällen ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(11) Im Übrigen sind die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinn des § 2 AWG 2002 zu verstehen.
(12) Das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen selbst kleinster Mengen von Abfall (zB Zigarettenstummel oder Kaugummis) sowie die zu hygienischen Missständen führende Ansammlung von Abfällen stellen eine Form der Verunreinigung oder Verschmutzung von (öffentlichen und privaten) Flächen und Räumen dar (Vermüllung).
(1) Dieses Gesetz gilt nicht
1. | für gefährliche Abfälle und | |||||||||
2. | für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 festgelegten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002. |
(2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.
(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinn des Vorsorgeprinzips, der Nachhaltigkeit und zum Wohle und Nutzen der Gesamtbevölkerung danach auszurichten, dass
1. | schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden; | |||||||||
2. | die Emission von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten wird; | |||||||||
3. | Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden; | |||||||||
4. | bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen; und | |||||||||
5. | nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. |
(2) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie der Grundsätze zugrunde:
1. | Abfallvermeidung; | |||||||||
2. | Vorbereitung zur Wiederverwendung; | |||||||||
3. | Recycling; | |||||||||
4. | sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung; | |||||||||
5. | Beseitigung. |
(3) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs 2 gilt Folgendes:
1. | Die ökologische Zweckmäßigkeit und die technischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann. | |||||||||
2. | Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung aller Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produkts sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt. | |||||||||
3. | Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern. | |||||||||
4. | Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden. |
(4) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
1. | Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). | |||||||||
2. | Die Behandlung von Abfällen hat so zu erfolgen, dass keine oder eine möglichst geringe Verdünnung von Schadstoffen oder Verlagerung von Schadstoffen in die Umweltmedien Luft, Boden oder Wasser oder in Produkte stattfindet (Schadstoffverdünnungs- und Schadstoffverlagerungsverbot). | |||||||||
3. | Bei der Ausrichtung der Abfallwirtschaft ist auf die geographischen und die abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten der unmittelbar an die Abfallwirtschaftsregion angrenzenden Regionen Bedacht zu nehmen (kooperative Abfallwirtschaft). | |||||||||
4. | Die Beseitigung von Abfällen soll unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der kooperativen Abfallwirtschaft (Z 3) in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, dafür geeigneten, genehmigten und verfügbaren Abfallbehandlungsanlage erfolgen (Prinzip der Nähe). | |||||||||
5. | Für die Beseitigung von Abfällen soll vorbehaltlich des Prinzips der Nähe und des Grundsatzes der kooperativen Abfallwirtschaft innerhalb der Abfallwirtschaftsregion Entsorgungsautarkie angestrebt werden. | |||||||||
6. | Zur Lösung und effizienten Erfüllung der kommunalen abfallwirtschaftlichen Aufgaben ist vermehrt die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden sowie Abfallverbänden zu suchen (interkommunale Zusammenarbeit). | |||||||||
7. | Das Land Salzburg bildet eine Abfallwirtschaftsregion. |
(5) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet:
1. | die Vermeidung von Abfällen, die Wiederverwendung von Produkten, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die getrennte Sammlung und die Verwertung von Abfällen als Träger von Privatrechten zu fördern. Dies soll insbesondere durch Information der Bevölkerung, durch Vorbildwirkung (zB im Bereich des Beschaffungswesens) oder durch die Gewährung finanzieller Unterstützungen nach Maßgabe der in den Haushalten des Landes und der Gemeinden dafür vorgesehenen Mittel erfolgen; | |||||||||
2. | im Beschaffungswesen den Bezug von Recyclingprodukten zu verstärken. Recyclingprodukten ist jedenfalls der Vorzug vor neuen Produkten zu geben, wenn sie nicht teurer als diese sind und den vorgesehenen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen; | |||||||||
3. | bei allen privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Abfallwirtschaft darauf Bedacht zu nehmen, dass das Entstehen von Abfällen möglichst vermieden und die Möglichkeiten der Verwertung von Abfällen weitestgehend ausgeschöpft werden. |
(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Dabei sind, ausgehend vom gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, Ziele und zu deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen. Eine Untergliederung in Teilpläne ist zulässig.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Eine Aktualisierung in Teilen ist zulässig. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlich ist, sind Teile hievon von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
(3) Die zur Erfüllung der nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Aufgaben erforderlichen Daten und Auskünfte sind von den Abfallbesitzern, den Gemeinden, den durch Landesgesetz eingerichteten sowie den anderen Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auf Ersuchen der Landesregierung zu übermitteln bzw zu erteilen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten erlassen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung (Formulare, Datenträger udgl), der Häufigkeit der Übermittlung sowie der genauen Inhalte.
(1) Jeder Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans oder Teilplans und jede geplante Änderung ist gemeinsam mit dem zu dieser Planung erstellten Erheblichkeitsbericht (Abs. 3) oder Umweltbericht (Abs. 4) beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Zusätzlich sind diese Planungsentwürfe auch nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und in mindestens zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen mit dem Zusatz hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Auflagetag eine Stellungnahme an die Landesregierung abgeben kann. Die Abfallverbände, die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Salzburger Gemeindeverband, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium sind gesondert zu verständigen und zu hören.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes, seine Teilpläneoder eine Änderung dieser Pläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Planung geeignet ist,
1. | Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder | |||||||||
2. | Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) oder Wild-Europa-Schutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) erheblich zu beeinträchtigen. |
(3) Planungen, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach Abs. 2 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung unter Berücksichtigung folgender Kriterien stattzufinden:
1. | das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; | |||||||||
2. | die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme; | |||||||||
3. | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; | |||||||||
4. | der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete; | |||||||||
5. | die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt; | |||||||||
6. | die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes (besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder Grenzwerten, intensive Bodennutzung, Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist). | |||||||||
Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist einschließlich der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe und Erwägungen in einem Erheblichkeitsbericht zu dokumentieren. Der Erheblichkeitsbericht ist nach Ende der Stellungnahmefrist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung (Abs. 1) zu überarbeiten. Der endgültige Erheblichkeitsbericht ist unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen. |
(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, hat die Landesregierung einen Umweltbericht unter sinngemäßer Anwendung von Anhang 7 Teil 2 AWG 2002 zu erstellen. In diesem Bericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich der Planung berücksichtigen, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad der Planung und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Vor Erstellung des Umweltberichts ist das für Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständige Bundesministerium zu hören.
(5) Wenn eine Planung einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat die Landesregierung gemeinsam mit dem endgültigen Plan eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung sind darzulegen:
1. | wie die Umwelterwägungen in die Planung einbezogen wurden; | |||||||||
2. | wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Abs. 6 berücksichtigt wurden; | |||||||||
3. | aus welchen Gründen und nach Abwägung welcher geprüfter Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und | |||||||||
4. | welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Plans auf die Umwelt vorgesehen sind. |
(6) Wenn die Umsetzung einer Planung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein von den Auswirkungen der Umsetzung der Planung voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat der Europäischen Union ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Landesregierung diesem Mitgliedstaat den Planentwurf und den Umweltbericht zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er die Durchführung von Konsultationen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/42/EG wünscht. Werden Konsultationen gewünscht, ist mit dem anderen Mitgliedstaat ein angemessener Zeitrahmen zur Durchführung der im Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG vorgesehenen Schritte zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist der endgültige Plan und die zusammenfassende Erklärung zu übermitteln.
(7) Das Land hat die Ausführung des Abfallwirtschaftsplans und seiner Teilpläneim Hinblick auf erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind.
(1) Jeder Abfallwirtschaftsplan jeder Teilplan und jede Änderung ist vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG) und Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Die Planung darf nur beschlossen werden, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.
(2) Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan und in seinen Teilplänen sind unter weitgehender Wahrung der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:
1. | das Leben und die Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | die öffentliche Sicherheit, | |||||||||
3. | Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirken. | |||||||||
Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme ist bei der Beschlussfassung der Planung zu berücksichtigen. |
(1) Für Veranstaltungen (§ 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997), im Rahmen derer Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 600 Personen teilnehmen können, gilt, soweit sich aus Abs 3 oder 5 nicht anderes ergibt, dass der Veranstalter
1. | zumindest 80 % jener Getränke, die er für die Veranstaltung benötigt und die im Land Salzburg in Mehrweggebinden (zB Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, in Mehrweggebinden zu beziehen hat; | |||||||||
2. | zumindest 80 % der Getränke in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben hat; | |||||||||
3. | Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Abs 2) auszugeben hat. | |||||||||
Die Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte ist durch geeignete Vorkehrungen des Veranstalters sicherzustellen. |
(2) Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die Ausgabe von Speisen in bzw mit lediglich aus Papier, Karton oder Holz bestehendem Geschirr- bzw Besteckersatz (zB Papierservietten, Pappteller, Holzbesteck) der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw Mehrwegbesteck gleichzuhalten.
(3) Soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder
-besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ergänzend zu den im Abs 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen wurde. Das abfallwirtschaftliche Veranstaltungskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. | eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist; | |||||||||
2. | Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung; | |||||||||
4. | organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften. |
(5) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 10.000 Personen teilnehmen können oder bei denen auf Grund der niedrigen Außentemperatur die Erfüllung der Anforderungen des Abs 1 nicht möglich ist, kann die Behörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Abweichungen zu Abs 1 zulassen, wenn
1. | die sachliche Begründung für die Notwendigkeit der Abweichung nachvollziehbar dargestellt wird und | |||||||||
2. | der Veranstalter nachweislich Maßnahmen setzt, um die daraus entstehenden nachteiligen Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. |
(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.
(1) Die Gemeinden haben die Bevölkerung über die abfallwirtschaftlichen Ziele und Maßnahmen in der Gemeinde regelmäßig zu informieren und zu beraten, insbesondere über
1. | die Möglichkeiten und Ziele der Abfallvermeidung und Abfalltrennung; | |||||||||
2. | die Organisation der von der Gemeinde wahrzunehmenden Abfuhr und Behandlung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der Abfallverwertung und deren Weiterentwicklung; | |||||||||
3. | die Art und Standorte von Sammelbehältern sowie die Standorte und Öffnungszeiten vorhandener sonstiger Sammeleinrichtungen (zB Recyclinghof); sowie | |||||||||
4. | die Ergebnisse von Altstoffsammlungen. |
(2) Bei der Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung sind der Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.
(3) Mit der Abfallberatung hat die Gemeinde fachlich geeignete Personen (Abfallberater) oder Einrichtungen zu betrauen.
(4) Die Landesregierung hat im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung ein Konzept für die Abfallberatung durch die Gemeinden zu erstellen. Das Konzept hat insbesondere Aussagen über die Anzahl und die erforderliche Ausbildung der Abfallberater und die Kostentragung durch die Gemeinden zu enthalten.
(5) Abfallberater haben sich über aktuelle rechtliche und technische Entwicklungen in der Abfallwirtschaft zu informieren. Das Land soll Koordinierungs- und Schulungsveranstaltungen anbieten. Abfallberater haben sich aktiv an der Umsetzung landesweiter Konzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und der getrennten Erfassung und Verwertung von Abfällen zu beteiligen.
(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.
(2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. | für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung; | |||||||||
2. | zur Erfüllung von Berichtspflichten; | |||||||||
3. | im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen; | |||||||||
4. | für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG). |
(1) Jede Gemeinde hat nach Maßgabe der §§ 10 und 11 für die Erfassung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie sonstiger Abfälle, soweit die Gemeinde durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 3 dazu verpflichtet ist, zu sorgen (kommunale Erfassungspflicht). Die Gemeinde ist darüber hinaus zur Erfassung von Siedlungsabfällen gemäß § 1 Abs 4 Z 3 verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.
(2) Wenn zur getrennten Erfassung bestimmter Siedlungsabfälle ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs 8 Z 5 AWG 2002 eingerichtet ist, das für die Sammlung und Behandlung zu sorgen hat, entfällt für diese Siedlungsabfälle die Erfassungspflicht der Gemeinde.
(3) Für die Behandlung der gemäß Abs 1 erster Satz zu erfassenden Abfälle hat der zuständige Abfallverband nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 15 Abs 1 zu sorgen (kommunale Behandlungspflicht). Der Abfallverband ist darüber hinaus zur Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 1 Abs 4 Z 3 verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.
(4) Das Entgelt für die Übernahme von gemischten Siedlungsabfällen durch eine Abfallbehandlungsanlage ist nach dem Gewicht der Abfälle zu berechnen.
(1) Jede Gemeinde hat im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Abs 3 bis 6 und einer auf Grund des Abs 2 erlassenen Verordnung für das Erfassen von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen zu sorgen.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 3 durch Verordnung nähere Regelungen über die Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen erlassen.
(3) Gemischte und sperrige Siedlungsabfälle sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs 4 und 5 von den Liegenschaften abzuführen.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle sind nicht von den Liegenschaften abzuführen, wenn die Gemeinde dies in der Abfuhrordnung festlegt.
(5) Die Gemeinde kann, wenn nicht bereits eine Festlegung in der Abfuhrordnung gemäß § 14 Abs 1 Z 4 getroffen ist, von Amts wegen durch Bescheid festlegen, dass die gemischten oder sperrigen Siedlungsabfälle vom Liegenschaftseigentümer zu einer bestimmten Sammelstelle zu bringen sind, wenn die Liegenschaften über die bestehenden Verkehrswege für die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge nicht, nicht verkehrssicher oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar sind. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben sind.
(6) Die Gemeinde kann die Erfassung der Abfälle entweder selbst durchführen oder durch eine andere Gemeinde oder durch ein gewerbliches Unternehmen durchführen lassen.
(1) Im Sinn der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Gemeinde im erforderlichen Umfang gesonderte Einrichtungen zur Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) anzubieten. Dabei ist auch zu gewährleisten, dass die unionsrechtlichen Zielvorgaben für das Recycling erfüllt werden. § 10 Abs 6 gilt sinngemäß.
(2) Fallen auf einer Liegenschaft Abfälle in einer Menge an, die zur Erfassung durch die Gemeinde nicht geeignet ist, ist die Gemeinde zur Erfassung dieser Abfälle nicht verpflichtet. In diesem Fall gilt die individuelle Entsorgungspflicht gemäß § 12 Abs 9 erster Satz.
(3) Wenn es zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) erforderlich ist oder es zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 3 notwendig erscheint, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass im gesamten Gebiet des Landes oder in genau zu bezeichnenden Gebieten bestimmte Altstoffe oder auch bestimmte sonstige Abfälle durch die Gemeinde zu erfassen sind. In einer solchen Verordnung können auch nähere Regelungen über die Art und die Häufigkeit der Erfassung einschließlich der Festlegung von Ausnahmen von der Pflicht zur Erfassung durch die Gemeinde, die Art der Behandlung sowie über die Art der zu entrichtenden Gebühren (§ 18 Abs 2) getroffen werden.
(4) Soweit eine Gemeinde auf Grund des Abs 1 oder 3 den Beteiligungspflichtigen gemäß § 12 Sammeleinrichtungen zur getrennten Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen anbietet, ist die Aufstellung oder Ausgabe von Sammeleinrichtungen und die Durchführung von Sammlungen für Abfälle gleicher oder ähnlicher Art – von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen abgesehen (§ 9a Abs 2) – nicht zulässig. Die Regelung gemäß § 10 Abs 6 bleibt davon unberührt.
(5) Die Gemeinde hat den Eigentümer von entgegen den Bestimmungen des Abs 4 aufgestellten Sammeleinrichtungen aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu entfernen. Nach Entfernung im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 VVG) ist der Eigentümer über die Möglichkeit zur Abholung der Sammeleinrichtung zu informieren. Für die Zwischenlagerung der entfernten Sammeleinrichtungen kann die Gemeinde dem Eigentümer Lagerkosten in Rechnung stellen. Ist der Eigentümer nicht feststellbar, kann die Gemeinde die Sammeleinrichtung entfernen. Die Gemeinde hat die Sammeleinrichtung für eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren, danach kann sie darüber frei verfügen.
(6) Die Gemeinde hat, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, über einen Recyclinghof (Altstoffsammelzentrum) zu verfügen. Hat die Gemeinde oder haben die Gemeinden, für die der Recyclinghof besteht, gegebenenfalls zusammen mehr als 50.000 Einwohner, ist ein weiterer Recyclinghof einzurichten.
(7) Abweichend zu Abs 6 kann die Gemeinde in der Abfuhrordnung eine andere Art der Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) festlegen, wenn mit dieser eine vergleichbar wirksame Altstofferfassung sichergestellt ist.
(1) Die Liegenschaftseigentümer haben sich, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, folgender von der Gemeinde in Erfüllung ihrer kommunalen Erfassungspflicht (§§ 10 und 11) bereitgestellter Einrichtungen zu bedienen (Beteiligungspflicht):
1. | der von der Gemeinde auf Grund des § 10 zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen; | |||||||||
2. | der von der Gemeinde auf Grund des § 11 Abs 1 angebotenen Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen; | |||||||||
3. | der auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 vorgesehenen Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen. |
(2) Privatrechtliche Vereinbarungen eines Liegenschaftseigentümers mit einem Dritten über die getrennte Erfassung oder Miterfassung von Abfällen, für die die Gemeinde gemäß § 11 Abs 1 oder 3 gesonderte Einrichtungen anbietet, sind unwirksam.
(3) Fallen auf einer Liegenschaft Abfälle in einer Menge an, die für eine Erfassung durch die Gemeinde nicht geeignet ist, dürfen hiefür die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt die Zustimmung der Gemeinde nicht vor, gilt die individuelle Entsorgungspflicht gemäß Abs 9 erster Satz.
(4) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist davon auszugehen, dass Abfälle, die durch die Gemeinde zu erfassen sind, in jedem Haushalt, in jeder Anstalt sowie in jedem Betrieb oder sonstigen Arbeitsstätte anfallen. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Inhaber eines Betriebes oder einer sonstigen Arbeitsstätte mit nicht mehr als einem Mitarbeiter, der nicht an der Adresse des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte gemeldet sein darf, der Gemeinde nachweist, dass eine gesonderte abfallwirtschafts- und gebührenrechtliche Behandlung des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte nicht gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass der Inhaber seinen Hauptwohnsitz an der Adresse des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte hat. Der nicht an der betreffenden Adresse gemeldete Mitarbeiter ist bei der Ermittlung der Haushaltsgröße mit einzubeziehen.
(5) Von der Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß Abs 1 kann der Liegenschaftseigentümer auf schriftlichen Antrag für die Dauer von höchstens drei Jahren befreit werden, wenn er selbst über eine Abfallbehandlungsanlage (Eigenanlage) verfügt, die für die Behandlung der sonst durch die Gemeinde zu erfassenden Abfälle bewilligt ist, und eine Art der Erfassung und ein Intervall der Abfuhr dieser Abfälle nachweislich gewährleistet sind, die ein Niveau der Entsorgung erwarten lassen, das mit dem von der Gemeinde angebotenen vergleichbar ist. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann außerdem auf schriftlichen Antrag die Rechtsträger von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten von der Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß Abs 1 für eine Dauer von höchsten drei Jahren befreien, wenn eine Art der Erfassung und ein Intervall der Abfuhr dieser Abfälle nachweislich gewährleistet sind, die ein Niveau der Entsorgung erwarten lassen, das mit dem von der Gemeinde angebotenen vergleichbar ist. Die Befreiung hat durch die Gemeinde unter Vorschreibung der im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlichen Auflagen durch Bescheid zu erfolgen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder der Liegenschaftseigentümer schriftlich auf sie verzichtet.
(6) Die Liegenschaftseigentümer haben die sich aus der Abfuhrordnung ergebende Anzahl der Sammeleinrichtungen in der jeweils vorgeschriebenen Größe auf ihren Liegenschaften aufzustellen und zu den im Abfuhrplan festgelegten Zeitpunkten am hiefür bestimmten Aufstellungsort zur Entleerung bereitzuhalten. Die Liegenschaftseigentümer haben dabei die auf Grund von Verordnungen gemäß § 10 Abs 2 oder § 11 Abs 3 bestehenden Verpflichtungen zu beachten.
(7) Die Liegenschaftseigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der mit der Erfassung betrauten Einrichtungen zum Zweck der Entleerung der Sammeleinrichtungen zu dulden.
(8) Verboten sind:
1. | das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart vorgesehene Sammeleinrichtungen; | |||||||||
2. | das Einbringen noch heißer Abfälle in Sammeleinrichtungen; | |||||||||
3. | das Einstampfen (Einpressen) von Abfällen in die Sammeleinrichtungen, soweit in der Abfuhrordnung nicht anderes bestimmt ist; | |||||||||
4. | das Ausleeren oder das Durchsuchen von Sammeleinrichtungen ohne wichtigen Grund. | |||||||||
Die Verbote gelten sowohl bei Sammeleinrichtungen auf den einzelnen Liegenschaften als auch für Sammeleinrichtungen zur öffentlichen Benützung. |
(9) Soweit für die Liegenschaftseigentümer keine Verpflichtung und keine Berechtigung zur Inanspruchnahme der von der Gemeinde zur Erfassung angebotenen Einrichtungen besteht, haben die Liegenschaftseigentümer für die Erfassung und Behandlung der Abfälle selbst zu sorgen (individuelle Entsorgungspflicht). Dies betrifft insbesondere die Erfassung und Behandlung der sonstigen Abfälle (§ 1 Abs 5), sofern nicht die Landesregierung auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 eine Festlegung getroffen hat, dass bestimmte sonstige Abfälle durch die Gemeinde zu erfassen sind.
(10) Die Gemeinde kann Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich Einrichtungen gemäß § 32 Abs 3 Z 1, 3, 4 oder 5 ROG 2009 befinden, mit Bescheid verpflichten, einen Platz für Sammeleinrichtungen der öffentlichen Abfallsammlung bereitzustellen und deren Aufstellung zu dulden. Die bescheidmäßige Verpflichtung ist nur zulässig, wenn
1. | dies der Sicherstellung einer effizienten öffentlichen Abfallsammlung dient und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Bereitstellung und Erhaltung des Platzes für die Sammeleinrichtungen gegeben ist, | |||||||||
2. | eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu den Sammeleinrichtungen für Dritte (zB Kunden) sowie eine ungehinderte Beförderung der Sammeleinrichtungen zum Sammelfahrzeug möglich sind, | |||||||||
3. | ausreichend Platz auf der zu verpflichtenden Liegenschaft vorhanden ist und | |||||||||
4. | keine unzumutbare Beeinträchtigung der üblichen Benützung der Liegenschaft gegeben ist. | |||||||||
Ein Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet. |
(1) Soweit gemäß den §§ 10 und 11 eine Verpflichtung zur Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde besteht oder von dieser getrennte Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen bereitgestellt werden, geht der Abfall mit der Einbringung in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(2) Beim Eigentumsübergang gemäß Abs 1 haftet der bisherige Eigentümer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit weiterhin für Schäden, die bei der Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Sammeleinrichtungen verursacht werden.
(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, den Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Festlegung der Art der für die Sammlung der Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden Sammeleinrichtungen sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung; | |||||||||
2. | die Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen sowie der Anzahl und der Größe der Sammeleinrichtungen oder die Festlegung des erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumens, jeweils unter Bedachtnahme auf das durchschnittliche Abfallaufkommen in der Gemeinde, entsprechend | |||||||||
a) | der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen, | |||||||||
b) | der Zahl der Haushalte, | |||||||||
c) | der Wohnnutzfläche bei Zweitwohnungen (im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009) oder | |||||||||
d) | der Art und Größe der Anstalten, der Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten. | |||||||||
Dabei ist auch festzulegen, wie Anzahl und Größe der zur Verwendung gelangenden Sammeleinrichtungen aus der Häufigkeit der Entleerung und dem erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumen zu ermitteln sind; | ||||||||||
3. | die Tage der Abholung von den Liegenschaften oder Sammelstellen (Abfuhrplan) unter gleichzeitiger Festlegung des Beginns und des Endes der Abholzeiten; | |||||||||
4. | die Festlegung größerer Gemeindeteile, in denen der Abfall nicht direkt von den einzelnen Liegenschaften abgeholt wird, sowie die Festsetzung der stattdessen erforderlichen Sammelstellen. Solche Festlegungen sind nur in Gemeinden mit entsprechend großen Gemeindeteilen erforderlich; | |||||||||
5. | die Festlegung der näheren Umstände betreffend die Erfassung von sperrigen und biogenen Siedlungsabfällen unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 11 sowie die Festlegung allfälliger Mengenschwellen gemäß § 18 Abs 1a; | |||||||||
6. | Angaben über die Erfassung von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1 sowie über die Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen, soweit diese gemäß § 11 Abs 3 von der Landesregierung angeordnet ist; | |||||||||
7. | die Gebührentarife nach Maßgabe der §§ 18 bis 21. |
(2) In der Stadt Salzburg kann die Häufigkeit der Entleerungen der Sammeleinrichtungen unter Bedachtnahme auf das sich durch die Siedlungsstruktur ergebende durchschnittliche Abfallaufkommen auch straßenweise festgesetzt werden. Ausnahmen hievon kann der Bürgermeister gewähren, sofern dies im Einzelfall auf Grund der Zahl der im jeweiligen Haushalt gemeldeten Personen gerechtfertigt erscheint. Bei einer positiven Erledigung des Ausnahmeansuchens kann von der Erlassung eines Bescheids abgesehen werden.
(3) Im Rahmen der Abfuhrordnung kann die Gemeinde auch festlegen, dass bestimmte Sammeleinrichtungen (Abs 1 Z 1) nur über die Gemeinde bezogen werden dürfen. Die Gemeinde kann die Verdichtung von Abfällen (Einsatz von Abfallpressen, Pressbehältern udgl) zulassen.
(4) Soweit die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 2 nicht in der Abfuhrordnung getroffen werden können, hat die Gemeinde diese Festlegungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs 1 Z 2 von Amts wegen durch Bescheid zu treffen. Ein solcher Bescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs 1 Z 2 erforderlichenfalls neu zu erlassen. Bescheide im Sinn dieses Absatzes bleiben wirksam, bis ein neuer Bescheid erlassen oder eine abweichende Festlegung in der Abfuhrordnung getroffen wird.
(5) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung vorsehen, dass die Festlegungen im Sinn des Abs 1 Z 2 von Amts wegen mit Bescheid zu treffen sind, wenn im Einzelfall mit der aus der Abfuhrordnung oder aus einem Bescheid gemäß Abs 4 sich ergebenden Anzahl, Größe oder Entleerungshäufigkeit der Sammeleinrichtungen nachweislich nicht das Auslangen gefunden wird.
(6) Erledigungen gemäß Abs 2, 4 und 5 sind von Verwaltungsabgaben auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen befreit.
Zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, den Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie den Stand der Technik durch Verordnung
1. | festlegen, welche Abfälle jedenfalls als Altstoffe getrennt zu erfassen sind; | |||||||||
2. | nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Erfassung von Abfällen treffen. | |||||||||
Dabei können auch technische Richtlinien (Önormen, Europäische Normen udgl) für verbindlich erklärt werden. |
Die Gemeinde soll, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, in Erfüllung der im § 3 Abs 5 Z 1 normierten Verpflichtung die Wiederverwendung von Produkten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern, indem sie eine Abgabemöglichkeit für Gegenstände zur Verfügung stellt, die zur Wiederverwendung geeignet sind.
(1) Die Landesregierung kann, wenn dies für eine geordnete Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich erscheint, zur Erfüllung der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung Gemeindeverbände im Sinn des § 2 Abs 1 lit b des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes bilden oder zusätzliche Aufgaben auf nach der zitierten Bestimmung gebildete Gemeindeverbände übertragen (§ 4a Abs 1 Salzburger Gemeindeverbändegesetz). Für die Abfallbehandlung sind solche Gemeindeverbände jedenfalls einzurichten. Die Verbände führen die Bezeichnung „Abfallverband“ oder „Abfallwirtschaftsverband“ in Verbindung mit einer örtlichen Bestimmung. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.
(2) Die gemäß Abs 1 gebildeten Abfallverbände zur Abfallbehandlung haben jedenfalls für die Behandlung der im Gebiet des Abfallverbandes anfallenden gemischten, sperrigen und biogenen Siedlungsabfälle, Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 3, die nicht von einem anderen Rechtsträger zu behandeln sind, sowie Altstoffe und sonstigen Abfälle, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 von der Gemeinde zu erfassen sind, geeignete Abfallbehandlungsanlagen bereitzustellen und zu betreiben oder dafür zu sorgen, dass die genannten Abfälle in geeigneten Anlagen behandelt werden können.
Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (zB durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.
Stehen für die Ablagerung von Abfällen, die als Sofortmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur unmittelbaren Abwehr von schwerwiegenden Schäden an Sachgütern oder zur Beseitigung von Katastrophenfolgen von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet wird, keine geeigneten Vorsorgeflächen in der Gemeinde zur Verfügung, sind die Betreiber der nächstgelegenen verfügbaren Bodenaushubdeponien verpflichtet, unbedenkliches Muren- und Sedimentmaterial zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht nur für solches Material, das auf der Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf. Den Betreibern gebührt eine angemessene Entschädigung durch die zur Beseitigung des Muren- oder Sedimentmaterials verpflichtete Person. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid über die Entschädigung.
(1) Die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) haben für folgende Leistungen der Gemeinde eine Gebühr (Abfallwirtschaftsgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten:
1. | für die Erfassung und Behandlung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen gemäß § 10 und von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1; | |||||||||
2. | für die Erfassung und Behandlung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen gemäß § 11 Abs 3; | |||||||||
3. | für die Erfassung und Behandlung von Problemstoffen; sowie |
4. für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (zB Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung).(1a) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung für sperrige und biogene Siedlungsabfälle Mengenschwellen mit der Wirkung festlegen, dass bei deren Überschreiten die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Erfassung oder Behandlung der den Schwellenwert überschreitenden Abfallmengen eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben. Bei der Festlegung dieser Mengenschwellen ist Bedacht zu nehmen:
1. | bei sperrigen Siedlungsabfällen auf das durchschnittliche Abfallaufkommen bei dieser Abfallart; | |||||||||
2. | bei biogenen Siedungsabfällen auf die gemäß § 14 Abs 1 Z 2 für die Festlegung von Anzahl und Größe der Sammeleinrichtungen geltenden Kriterien. |
(2) In einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 kann die Landesregierung festlegen, dass die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Teilnahme an der Erfassung oder Behandlung der in der Verordnung bestimmten Altstoffe oder sonstigen Abfälledurch die Gemeinde eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben.
(3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, schuldet die Gebühr die Wohnungseigentümergemeinschaft. Tritt für eine Liegenschaft ein Eigentumsübergang ein, so geht die Gebührenschuld auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer haftet für die auf die Liegenschaft entfallenden Gebühren, die für die Zeit von sechs Monaten vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren (Haftungspflichtiger).
(4) Die Gebühren gemäß Abs. 1, 1a und 2 können auch den sonstigen Nutzungsberechtigten im Sinn des § 2 Abs. 2 im Ausmaß ihrer Nutzungsrechte vorgeschrieben werden, die demzufolge die Gebühren mit dem Liegenschaftseigentümer zur ungeteilten Hand schulden (Gesamtschuldner).
(5) Für die Abfallwirtschaftsgebühr samt Nebengebühren haftet auf der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht.
(1) Die Gemeinde hat für jedes Kalenderjahr die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr (§ 18 Abs. 1) und die allfällige Zusatzgebühr (§ 18 Abs. 2) festzusetzen.
(2) Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr haben sich
a) | auf die einmalige Entleerung eines Behälters zur Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) zu beziehen und bei Verwendung mehrerer Behältertypen deren unterschiedliche Größe (Volumen) zu berücksichtigen oder | |||||||||
b) | auf das erforderliche wöchentliche Vorhaltevolumen für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) je Liter zu beziehen. | |||||||||
Die Zulassung der Verdichtung von Abfällen (§ 14 Abs. 3) und eine Messung des entleerten Abfallvolumens können berücksichtigt werden. Im Fall der Abfallwiegung bei den einzelnen Liegenschaften ist der Tarif je Kilogramm und im Fall der Messung des Abfallvolumens bei den einzelnen Liegenschaften je Liter festzulegen. |
(3) Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr sind so festzusetzen, dass das für das Kalenderjahr zu erwartende Aufkommen an Abfallwirtschaftsgebühren das zu erwartende Jahreserfordernis für folgende Leistungen nicht mehr überschreitet, als sich aus einer auf Grund des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen bundesgesetzlichen Ermächtigung ergibt:
1. | die Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3, soweit dafür nicht eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist (§ 18 Abs. 1a); | |||||||||
2. | die Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, wenn nicht eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist (§ 18 Abs. 2); | |||||||||
3. | die Erhaltung, den Betrieb und die Benützung von Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagern der Gemeinde; | |||||||||
4. | Verzinsung und Tilgung der Einrichtungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer; | |||||||||
5. | sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen durch die Gemeinde (§ 18 Abs. 1 Z 4). | |||||||||
Dies gilt auch für die Festsetzung der Tarife im Fall der Abfallwiegung oder der Abfallvolumensmessung. |
(4) Die Gemeinde kann die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr auch derart festsetzen, dass das Jahreserfordernis gemäß Abs. 3 durch eine Bereitstellungsgebühr und durch eine Leistungsgebühr bedeckt wird, wenn dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 innerhalb der Gemeinde zweckmäßig erscheint. Abs. 2 ist auf die Tarife für die Bereitstellungsgebühr und die Leistungsgebühr sinngemäß anzuwenden. Mit dem Gesamtaufkommen an Bereitstellungsgebühren dürfen höchstens 70 % des zu erwartenden Jahreserfordernisses bedeckt werden.
(5) Die Tarife für die allfällige Zusatzgebühr haben sich auf das Gewicht des Abfalls je Kilogramm, das gemessene Volumen je Liter, das Volumen der Behälter je Liter, das Vorhaltevolumen je Liter oder die Stückzahl des erfassten Abfalls zu beziehen und das Jahreserfordernis für die Erfassung oder die Behandlung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen gemäß § 11 Abs. 3 zu bedecken. Abs. 4 erster und letzter Satz ist auch auf die Zusatzgebühr anwendbar.
(6) Abfallwirtschaftliche Einnahmen wie Altstofferlöse oder Abgeltungen für gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) erfasste Verpackungsabfälle sowie Reinerträge aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde sind bei der Festlegung der Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr oder die Zusatzgebühr spätestens für das zweitfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.
(7) Für Liegenschaftseigentümer, die gemäß § 12 Abs 5 von der Pflicht zur Teilnahme an der Erfassung durch die Gemeinde befreit sind, hat die Gemeinde die Höhe der zu entrichtenden Gebühren mit mindestens 20 % und höchstens 40 % der sich ohne Befreiung ergebenden Abfallwirtschaftsgebühr und allfälligen Zusatzgebühr festzusetzen.
Entstehen des Gebührenanspruchs
(1) Der Gebührenanspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr entsteht mit dem Beginn jenes Monats, das auf das Entstehen der Verpflichtung zur Teilnahme an der Erfassung durch die Gemeinde (§§ 10, 11, 12 und 14) folgt.
(2) Änderungen in den für die Gebührenberechnung maßgeblichen Umständen werden mit Beginn des darauf folgenden Monats wirksam.
Vorschreibung und Fälligkeit
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
(2) Abweichend zu Abs 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 19) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß § 20 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
(1) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde und behördlich hiezu herangezogene Sachverständige sind befugt, alle in Frage kommenden Teile von Liegenschaften und Anlagen zu betreten, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die Verfügungsberechtigten hierüber haben dies zu dulden. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, spätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle befinden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden bzw befanden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
(1) Ergibt sich bei der Überwachung oder wird sonst bekannt, dass Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen einschließlich der für verbindlich erklärten Teile des Abfallwirtschaftsplans oder seiner Teilpläne erfasst werden oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes zuwidergehandelt wird, hat die zuständige Behörde der zuwiderhandelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies beinhaltet insbesondere die Untersagung oder Erteilung von Aufträgen betreffend die Erfassung von Abfällen, wenn diese nicht den Anforderungen der §§ 10 Abs 2, 12, 14 oder 14a entspricht, sowie die unverzügliche Einstellung des gesetzwidrigen Handelns oder die Beendigung des gesetzwidrigen Unterlassens. Kann ein solcher Behördenakt aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann dieser auch an andere Personen gerichtet werden, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Behörde oder von den von ihr herangezogenen Sachverständigen angeordnet werden. Ebenso kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchführen lassen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt; | |||||||||
2. | als Veranstalter gegen die im § 7 geregelten Verpflichtungen verstößt; | |||||||||
3. | als Liegenschaftseigentümer den gemischten oder sperrigen Siedlungsabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt; | |||||||||
4. | den Verpflichtungen einer auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt; | |||||||||
5. | entgegen § 11 Abs 4 Sammeleinrichtungen ausgibt oder aufstellt oder Abfallsammlungen durchführt; | |||||||||
6. | sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient; | |||||||||
7. | entgegen § 12 Abs 3 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt; | |||||||||
8. | den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 5 zuwiderhandelt; | |||||||||
9. | entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 7 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert; | |||||||||
10. | den Verboten des § 12 Abs 8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt; | |||||||||
11. | als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht; | |||||||||
12. | entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet; | |||||||||
13. | entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt; | |||||||||
14. | einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 22 und 23 nicht nachkommt; | |||||||||
15. | als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs 2 zweiter Satz oder gemäß § 22 Abs 3 nicht nachkommt oder entgegen § 22 Abs 3 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt. |
(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahme.
(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 43 VwGVG nicht einzurechnen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.
(1) Die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Für die abfallwirtschaftlichen Belange, für die ein Gemeindeverband eingerichtet ist, tritt dieser bei der Vollziehung dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102; Gesetz BGBl I Nr 70/2017; | |||||||||
2. | Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 136/2017; | |||||||||
3. | Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 107/2017; | |||||||||
4. | Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149; Gesetz BGBl I Nr 34/2010; | |||||||||
5. | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993; Gesetz BGBl I Nr 111/2017. |
(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl Nr 45, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl Nr 53, gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
1. | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013; | |||||||||
2. | Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl Nr L 197 vom 21. Juli 2001; | |||||||||
3. | Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25. Juni 2003, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl Nr L 344 vom 17. Dezember 2016; | |||||||||
4. | Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl Nr L 312 vom 22. November 2008, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl Nr L 184 vom 11. Juli 2015; | |||||||||
5. | Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013. |
(2) In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 1998/394/A durchgeführt worden.
(3) Die Novelle LGBl Nr 14/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2017/347/A notifiziert.
(1) Dieses Gesetz tritt im Allgemeinen mit 1. Juli 1999, die §§ 29 bis 32 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit 1. Juli 1999 tritt das Salzburger Abfallgesetz 1991, LGBl Nr 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1993 außer Kraft, dessen §§ 25 bis 28 jedoch mit 1. Jänner 2000.
(3) Verordnungen der Landesregierung dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt werden. Desgleichen können Verordnungen der Gemeinde auf Grund des § 30 vor dem 1. Jänner 2000 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des Salzburger Abfallgesetzes 1991 erlassenen Verordnungen sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, bis längstens 1. Jänner 2000 an die neue Rechtslage anzupassen.
Übergangsbestimmungen
(1) Aufrecht bestehende Befreiungen von der Pflicht zur Abfuhr durch die Gemeinde gemäß § 8 Abs 4 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als solche gemäß § 12 Abs 3 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie können aus den im § 12 Abs 3 angeführten Gründen widerrufen werden.
(2) Aufrecht bestehende Bewilligungen für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 20 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974, LGBl Nr 99, oder solche gemäß dem
4. Abschnitt des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als Bewilligungen im Sinn des 5. Abschnittes dieses Gesetzes.
(3) Aufrecht bestehende Ausnahmebewilligungen gemäß § 23 Abs 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 zur Behandlung von Abfällen nicht aus dem Land Salzburg gelten als solche gemäß § 7 Abs 2 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5) Wird die Tätigkeit eines Abfallsammlers, Abfallbehandlers oder Abfalltransporteurs am 1. Juli 1999 bereits ausgeübt, sind die Meldungen im Sinn des § 17 spätestens bis zum 30. September 1999 vorzunehmen.
Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Vermeidung, Erfassung und Behandlung von Abfällen (Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 - S.AWG)
StF: LGBl Nr 35/1999 (Blg LT 11. GP: RV 91, AB 196, jeweils 6. Sess)
Änderung
LGBl Nr 27/2000 (Blg LT 12. GP: RV 174, AB 234, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 53/2002 (Blg LT 12. GP: RV 410, AB 500, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 19/2006 (Blg LT 13. GP: RV 015, AB 191, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 31/2009 (Blg LT 13. GP: RV 087, AB 186, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 45/2013 (Blg LT 14. GP: RV 365, AB 408, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 14/2018 (Blg LT 15. GP: RV 75, AB 98, jeweils 6. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen und grundlegende Vorgaben
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 4 Abfallwirtschaftliche Planung des Landes
§ 5 Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
§ 6 Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten
§ 7 Abfallvermeidung bei Veranstaltungen
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung durch die Gemeinden
§ 9 Datenverwaltung
2. Abschnitt
Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde
§ 9a Aufgabenzuordnung
§ 10 Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen
§ 11 Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) sowie von sonstigen Abfällen
§ 12 Pflichten der Liegenschaftseigentümer
§ 13 Eigentumsübergang
§ 14 Abfuhrordnung der Gemeinde
§ 14a Anforderungen an die Erfassung von Abfällen
§ 14b Förderung der Wiederverwendung
3. Abschnitt
Abfallverbände
§ 15 Einrichtung von Abfallverbänden
4. Abschnitt
Meldepflichten und Katastrophenschutz
§ 16 Betriebsunterbrechungen und -störungen
§ 17 Abfallwirtschaft und Katastrophenschutz
5. Abschnitt
Gebühren
§ 18 Gebührenarten und Gebührenschuldner
§ 19 Tarife
§ 20 Entstehen des Gebührenanspruchs
§ 21 Vorschreibung und Fälligkeit
6. Abschnitt
Sicherung der Rechtmäßigkeit
§ 22 Überwachung und Auskunft
§ 23 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 24 Strafbestimmungen
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Abfallverbände
§ 26 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 26a Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 27 In- und Außerkrafttreten
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 30 (entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2018)
Anmerkung
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis: Dieses Gesetz dient
der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975
über Abfälle und der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September
1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), soweit dies in die
Landeskompetenz fällt. Die Kundmachung erfolgt nach Durchführung des
Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften.