Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Für die abfallwirtschaftlichen Belange, für die ein Gemeindeverband eingerichtet ist, tritt dieser bei der Vollziehung dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde.
In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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