(1) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde und behördlich hiezu herangezogene Sachverständige sind befugt, alle in Frage kommenden Teile von Liegenschaften und Anlagen zu betreten, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die Verfügungsberechtigten hierüber haben dies zu dulden. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, spätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsam sich Abfälle befinden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden bzw befanden, die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.
0 Kommentare zu § 22 Sbg. AWG