(1) Dieses Gesetz tritt im Allgemeinen mit 1. Juli 1999, die §§ 29 bis 32 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit 1. Juli 1999 tritt das Salzburger Abfallgesetz 1991, LGBl Nr 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/1993 außer Kraft, dessen §§ 25 bis 28 jedoch mit 1. Jänner 2000.
(3) Verordnungen der Landesregierung dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt werden. Desgleichen können Verordnungen der Gemeinde auf Grund des § 30 vor dem 1. Jänner 2000 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des Salzburger Abfallgesetzes 1991 erlassenen Verordnungen sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, bis längstens 1. Jänner 2000 an die neue Rechtslage anzupassen.
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