Stehen für die Ablagerung von Abfällen, die als Sofortmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, zur unmittelbaren Abwehr von schwerwiegenden Schäden an Sachgütern oder zur Beseitigung von Katastrophenfolgen von der Katastrophenschutzbehörde angeordnet wird, keine geeigneten Vorsorgeflächen in der Gemeinde zur Verfügung, sind die Betreiber der nächstgelegenen verfügbaren Bodenaushubdeponien verpflichtet, unbedenkliches Muren- und Sedimentmaterial zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht nur für solches Material, das auf der Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf. Den Betreibern gebührt eine angemessene Entschädigung durch die zur Beseitigung des Muren- oder Sedimentmaterials verpflichtete Person. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid über die Entschädigung.
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