§ 19 Sbg. AWG § 19

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Gemeinde hat für jedes Kalenderjahr die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr (§ 18 Abs. 1) und die allfällige Zusatzgebühr (§ 18 Abs. 2) festzusetzen.

(2) Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr haben sich

a)

auf die einmalige Entleerung eines Behälters zur Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) zu beziehen und bei Verwendung mehrerer Behältertypen deren unterschiedliche Größe (Volumen) zu berücksichtigen oder

b)

auf das erforderliche wöchentliche Vorhaltevolumen für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) je Liter zu beziehen.

Die Zulassung der Verdichtung von Abfällen (§ 14 Abs. 3) und eine Messung des entleerten Abfallvolumens können berücksichtigt werden. Im Fall der Abfallwiegung bei den einzelnen Liegenschaften ist der Tarif je Kilogramm und im Fall der Messung des Abfallvolumens bei den einzelnen Liegenschaften je Liter festzulegen.

(3) Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr sind so festzusetzen, dass das für das Kalenderjahr zu erwartende Aufkommen an Abfallwirtschaftsgebühren das zu erwartende Jahreserfordernis für folgende Leistungen nicht mehr überschreitet, als sich aus einer auf Grund des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen bundesgesetzlichen Ermächtigung ergibt:

1.

die Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3, soweit dafür nicht eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist (§ 18 Abs. 1a);

2.

die Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, wenn nicht eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist (§ 18 Abs. 2);

3.

die Erhaltung, den Betrieb und die Benützung von Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagern der Gemeinde;

4.

Verzinsung und Tilgung der Einrichtungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer;

5.

sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen durch die Gemeinde (§ 18 Abs. 1 Z 4).

Dies gilt auch für die Festsetzung der Tarife im Fall der Abfallwiegung oder der Abfallvolumensmessung.

(4) Die Gemeinde kann die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr auch derart festsetzen, dass das Jahreserfordernis gemäß Abs. 3 durch eine Bereitstellungsgebühr und durch eine Leistungsgebühr bedeckt wird, wenn dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 innerhalb der Gemeinde zweckmäßig erscheint. Abs. 2 ist auf die Tarife für die Bereitstellungsgebühr und die Leistungsgebühr sinngemäß anzuwenden. Mit dem Gesamtaufkommen an Bereitstellungsgebühren dürfen höchstens 70 % des zu erwartenden Jahreserfordernisses bedeckt werden.

(5) Die Tarife für die allfällige Zusatzgebühr haben sich auf das Gewicht des Abfalls je Kilogramm, das gemessene Volumen je Liter, das Volumen der Behälter je Liter, das Vorhaltevolumen je Liter oder die Stückzahl des erfassten Abfalls zu beziehen und das Jahreserfordernis für die Erfassung oder die Behandlung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen gemäß § 11 Abs. 3 zu bedecken. Abs. 4 erster und letzter Satz ist auch auf die Zusatzgebühr anwendbar.

(6) Abfallwirtschaftliche Einnahmen wie Altstofferlöse oder Abgeltungen für gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) erfasste Verpackungsabfälle sowie Reinerträge aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde sind bei der Festlegung der Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr oder die Zusatzgebühr spätestens für das zweitfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(7) Für Liegenschaftseigentümer, die gemäß § 12 Abs 5 von der Pflicht zur Teilnahme an der Erfassung durch die Gemeinde befreit sind, hat die Gemeinde die Höhe der zu entrichtenden Gebühren mit mindestens 20 % und höchstens 40 % der sich ohne Befreiung ergebenden Abfallwirtschaftsgebühr und allfälligen Zusatzgebühr festzusetzen.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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