Die Gemeinde soll, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, in Erfüllung der im § 3 Abs 5 Z 1 normierten Verpflichtung die Wiederverwendung von Produkten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern, indem sie eine Abgabemöglichkeit für Gegenstände zur Verfügung stellt, die zur Wiederverwendung geeignet sind.
0 Kommentare zu § 14b Sbg. AWG