§ 14b Sbg. AWG § 14b

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Gemeinde soll, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, in Erfüllung der im § 3 Abs 5 Z 1 normierten Verpflichtung die Wiederverwendung von Produkten und die Vorbereitung zur Wiederverwendung fördern, indem sie eine Abgabemöglichkeit für Gegenstände zur Verfügung stellt, die zur Wiederverwendung geeignet sind.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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