(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Landesregierung einen Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Dabei sind, ausgehend vom gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, Ziele und zu deren Erreichung geeignete Maßnahmen einschließlich der Verantwortlichkeiten zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzulegen. Eine Untergliederung in Teilpläne ist zulässig.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan ist bei Bedarf zu aktualisieren. Eine Aktualisierung in Teilen ist zulässig. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlich ist, sind Teile hievon von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
(3) Die zur Erfüllung der nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Aufgaben erforderlichen Daten und Auskünfte sind von den Abfallbesitzern, den Gemeinden, den durch Landesgesetz eingerichteten sowie den anderen Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auf Ersuchen der Landesregierung zu übermitteln bzw zu erteilen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten erlassen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung (Formulare, Datenträger udgl), der Häufigkeit der Übermittlung sowie der genauen Inhalte.
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