(1) Im Sinn der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 hat die Gemeinde im erforderlichen Umfang gesonderte Einrichtungen zur Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) anzubieten. Dabei ist auch zu gewährleisten, dass die unionsrechtlichen Zielvorgaben für das Recycling erfüllt werden. § 10 Abs 6 gilt sinngemäß.
(2) Fallen auf einer Liegenschaft Abfälle in einer Menge an, die zur Erfassung durch die Gemeinde nicht geeignet ist, ist die Gemeinde zur Erfassung dieser Abfälle nicht verpflichtet. In diesem Fall gilt die individuelle Entsorgungspflicht gemäß § 12 Abs 9 erster Satz.
(3) Wenn es zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) erforderlich ist oder es zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 3 notwendig erscheint, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass im gesamten Gebiet des Landes oder in genau zu bezeichnenden Gebieten bestimmte Altstoffe oder auch bestimmte sonstige Abfälle durch die Gemeinde zu erfassen sind. In einer solchen Verordnung können auch nähere Regelungen über die Art und die Häufigkeit der Erfassung einschließlich der Festlegung von Ausnahmen von der Pflicht zur Erfassung durch die Gemeinde, die Art der Behandlung sowie über die Art der zu entrichtenden Gebühren (§ 18 Abs 2) getroffen werden.
(4) Soweit eine Gemeinde auf Grund des Abs 1 oder 3 den Beteiligungspflichtigen gemäß § 12 Sammeleinrichtungen zur getrennten Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen anbietet, ist die Aufstellung oder Ausgabe von Sammeleinrichtungen und die Durchführung von Sammlungen für Abfälle gleicher oder ähnlicher Art – von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen abgesehen (§ 9a Abs 2) – nicht zulässig. Die Regelung gemäß § 10 Abs 6 bleibt davon unberührt.
(5) Die Gemeinde hat den Eigentümer von entgegen den Bestimmungen des Abs 4 aufgestellten Sammeleinrichtungen aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu entfernen. Nach Entfernung im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 VVG) ist der Eigentümer über die Möglichkeit zur Abholung der Sammeleinrichtung zu informieren. Für die Zwischenlagerung der entfernten Sammeleinrichtungen kann die Gemeinde dem Eigentümer Lagerkosten in Rechnung stellen. Ist der Eigentümer nicht feststellbar, kann die Gemeinde die Sammeleinrichtung entfernen. Die Gemeinde hat die Sammeleinrichtung für eine Dauer von sechs Monaten ab Entfernung aufzubewahren, danach kann sie darüber frei verfügen.
(6) Die Gemeinde hat, allenfalls gemeinsam mit anderen Gemeinden, über einen Recyclinghof (Altstoffsammelzentrum) zu verfügen. Hat die Gemeinde oder haben die Gemeinden, für die der Recyclinghof besteht, gegebenenfalls zusammen mehr als 50.000 Einwohner, ist ein weiterer Recyclinghof einzurichten.
(7) Abweichend zu Abs 6 kann die Gemeinde in der Abfuhrordnung eine andere Art der Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) festlegen, wenn mit dieser eine vergleichbar wirksame Altstofferfassung sichergestellt ist.
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