§ 14a Sbg. AWG § 14a

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft sowie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft, den Abfallwirtschaftsplan des Landes und seine Teilpläne sowie den Stand der Technik durch Verordnung

1.

festlegen, welche Abfälle jedenfalls als Altstoffe getrennt zu erfassen sind;

2.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Erfassung von Abfällen treffen.

Dabei können auch technische Richtlinien (Önormen, Europäische Normen udgl) für verbindlich erklärt werden.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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