Übergangsbestimmungen
(1) Aufrecht bestehende Befreiungen von der Pflicht zur Abfuhr durch die Gemeinde gemäß § 8 Abs 4 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als solche gemäß § 12 Abs 3 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie können aus den im § 12 Abs 3 angeführten Gründen widerrufen werden.
(2) Aufrecht bestehende Bewilligungen für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 20 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974, LGBl Nr 99, oder solche gemäß dem
4. Abschnitt des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als Bewilligungen im Sinn des 5. Abschnittes dieses Gesetzes.
(3) Aufrecht bestehende Ausnahmebewilligungen gemäß § 23 Abs 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 zur Behandlung von Abfällen nicht aus dem Land Salzburg gelten als solche gemäß § 7 Abs 2 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5) Wird die Tätigkeit eines Abfallsammlers, Abfallbehandlers oder Abfalltransporteurs am 1. Juli 1999 bereits ausgeübt, sind die Meldungen im Sinn des § 17 spätestens bis zum 30. September 1999 vorzunehmen.
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