§ 28 Sbg. AWG

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Übergangsbestimmungen

 

§ 28

 

(1) Aufrecht bestehende Befreiungen von der Pflicht zur Abfuhr durch die Gemeinde gemäß § 8 Abs 4 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als solche gemäß § 12 Abs 3 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie können aus den im § 12 Abs 3 angeführten Gründen widerrufen werden.

(2) Aufrecht bestehende Bewilligungen für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 20 des Salzburger Müllabfuhrgesetzes 1974, LGBl Nr 99, oder solche gemäß dem

4. Abschnitt des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gelten als Bewilligungen im Sinn des 5. Abschnittes dieses Gesetzes.

(3) Aufrecht bestehende Ausnahmebewilligungen gemäß § 23 Abs 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 zur Behandlung von Abfällen nicht aus dem Land Salzburg gelten als solche gemäß § 7 Abs 2 dieses Gesetzes weiter. Die Dauer ihrer Wirksamkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Wird die Tätigkeit eines Abfallsammlers, Abfallbehandlers oder Abfalltransporteurs am 1. Juli 1999 bereits ausgeübt, sind die Meldungen im Sinn des § 17 spätestens bis zum 30. September 1999 vorzunehmen.

In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Sbg. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Sbg. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Sbg. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Sbg. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Sbg. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 Sbg. AWG
§ 29 Sbg. AWG