(1) Soweit gemäß den §§ 10 und 11 eine Verpflichtung zur Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde besteht oder von dieser getrennte Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen bereitgestellt werden, geht der Abfall mit der Einbringung in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(2) Beim Eigentumsübergang gemäß Abs 1 haftet der bisherige Eigentümer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit weiterhin für Schäden, die bei der Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Sammeleinrichtungen verursacht werden.
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