(1) Ergibt sich bei der Überwachung oder wird sonst bekannt, dass Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen einschließlich der für verbindlich erklärten Teile des Abfallwirtschaftsplans oder seiner Teilpläne erfasst werden oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes zuwidergehandelt wird, hat die zuständige Behörde der zuwiderhandelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies beinhaltet insbesondere die Untersagung oder Erteilung von Aufträgen betreffend die Erfassung von Abfällen, wenn diese nicht den Anforderungen der §§ 10 Abs 2, 12, 14 oder 14a entspricht, sowie die unverzügliche Einstellung des gesetzwidrigen Handelns oder die Beendigung des gesetzwidrigen Unterlassens. Kann ein solcher Behördenakt aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann dieser auch an andere Personen gerichtet werden, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren von der Behörde oder von den von ihr herangezogenen Sachverständigen angeordnet werden. Ebenso kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchführen lassen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen.
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