(1) Dieses Gesetz gilt nicht
1. | für gefährliche Abfälle und | |||||||||
2. | für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 festgelegten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002. |
(2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.
0 Kommentare zu § 2 Sbg. AWG