Entstehen des Gebührenanspruchs
(1) Der Gebührenanspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr entsteht mit dem Beginn jenes Monats, das auf das Entstehen der Verpflichtung zur Teilnahme an der Erfassung durch die Gemeinde (§§ 10, 11, 12 und 14) folgt.
(2) Änderungen in den für die Gebührenberechnung maßgeblichen Umständen werden mit Beginn des darauf folgenden Monats wirksam.
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