Vorschreibung und Fälligkeit
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Gebührenschuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
(2) Abweichend zu Abs 1 können die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr auf Grund einer im Zusammenhang mit den Tarifen (§ 19) zu treffenden Festlegung in pauschalierten Teilbeträgen mittels Zahlungsauftrag, der sofort vollstreckbar ist, vorgeschrieben werden. Die Teilbeträge werden jeweils zum Monatsersten fällig. Die im Lauf eines Kalenderjahres fällig gewordenen Teilbeträge sind bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres mit den gemäß § 20 entstandenen Gebührenansprüchen abzurechnen. Die Jahresabrechnung hat die Gebührenansprüche, die geleisteten Teilbeträge sowie das allfällig verbliebene Guthaben oder die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung zu beinhalten und ist dem Gebührenschuldner zuzustellen. Die allfällig verbliebene Zahlungsverpflichtung ist gleichzeitig mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Der Gebührenschuldner kann gegen die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Bürgermeister die Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr für das gesamte Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
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