§ 16 Sbg. AWG § 16

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Abfallbehandler haben Betriebsunterbrechungen oder -störungen ihrer Abfallbehandlungsanlagen, wenn hiedurch schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (zB durch Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten) nicht ausgeschlossen werden können oder diese länger als 24 Stunden andauern, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Sbg. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Sbg. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Sbg. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Sbg. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Sbg. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Sbg. AWG
§ 17 Sbg. AWG