(1) Die Liegenschaftseigentümer haben sich, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, folgender von der Gemeinde in Erfüllung ihrer kommunalen Erfassungspflicht (§§ 10 und 11) bereitgestellter Einrichtungen zu bedienen (Beteiligungspflicht):
1. | der von der Gemeinde auf Grund des § 10 zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen; | |||||||||
2. | der von der Gemeinde auf Grund des § 11 Abs 1 angebotenen Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen; | |||||||||
3. | der auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 vorgesehenen Einrichtungen zur Erfassung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen. |
(2) Privatrechtliche Vereinbarungen eines Liegenschaftseigentümers mit einem Dritten über die getrennte Erfassung oder Miterfassung von Abfällen, für die die Gemeinde gemäß § 11 Abs 1 oder 3 gesonderte Einrichtungen anbietet, sind unwirksam.
(3) Fallen auf einer Liegenschaft Abfälle in einer Menge an, die für eine Erfassung durch die Gemeinde nicht geeignet ist, dürfen hiefür die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in Anspruch genommen werden. Liegt die Zustimmung der Gemeinde nicht vor, gilt die individuelle Entsorgungspflicht gemäß Abs 9 erster Satz.
(4) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist davon auszugehen, dass Abfälle, die durch die Gemeinde zu erfassen sind, in jedem Haushalt, in jeder Anstalt sowie in jedem Betrieb oder sonstigen Arbeitsstätte anfallen. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Inhaber eines Betriebes oder einer sonstigen Arbeitsstätte mit nicht mehr als einem Mitarbeiter, der nicht an der Adresse des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte gemeldet sein darf, der Gemeinde nachweist, dass eine gesonderte abfallwirtschafts- und gebührenrechtliche Behandlung des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte nicht gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass der Inhaber seinen Hauptwohnsitz an der Adresse des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstätte hat. Der nicht an der betreffenden Adresse gemeldete Mitarbeiter ist bei der Ermittlung der Haushaltsgröße mit einzubeziehen.
(5) Von der Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß Abs 1 kann der Liegenschaftseigentümer auf schriftlichen Antrag für die Dauer von höchstens drei Jahren befreit werden, wenn er selbst über eine Abfallbehandlungsanlage (Eigenanlage) verfügt, die für die Behandlung der sonst durch die Gemeinde zu erfassenden Abfälle bewilligt ist, und eine Art der Erfassung und ein Intervall der Abfuhr dieser Abfälle nachweislich gewährleistet sind, die ein Niveau der Entsorgung erwarten lassen, das mit dem von der Gemeinde angebotenen vergleichbar ist. Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann außerdem auf schriftlichen Antrag die Rechtsträger von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten von der Erfassung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß Abs 1 für eine Dauer von höchsten drei Jahren befreien, wenn eine Art der Erfassung und ein Intervall der Abfuhr dieser Abfälle nachweislich gewährleistet sind, die ein Niveau der Entsorgung erwarten lassen, das mit dem von der Gemeinde angebotenen vergleichbar ist. Die Befreiung hat durch die Gemeinde unter Vorschreibung der im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 erforderlichen Auflagen durch Bescheid zu erfolgen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder der Liegenschaftseigentümer schriftlich auf sie verzichtet.
(6) Die Liegenschaftseigentümer haben die sich aus der Abfuhrordnung ergebende Anzahl der Sammeleinrichtungen in der jeweils vorgeschriebenen Größe auf ihren Liegenschaften aufzustellen und zu den im Abfuhrplan festgelegten Zeitpunkten am hiefür bestimmten Aufstellungsort zur Entleerung bereitzuhalten. Die Liegenschaftseigentümer haben dabei die auf Grund von Verordnungen gemäß § 10 Abs 2 oder § 11 Abs 3 bestehenden Verpflichtungen zu beachten.
(7) Die Liegenschaftseigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der mit der Erfassung betrauten Einrichtungen zum Zweck der Entleerung der Sammeleinrichtungen zu dulden.
(8) Verboten sind:
1. | das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart vorgesehene Sammeleinrichtungen; | |||||||||
2. | das Einbringen noch heißer Abfälle in Sammeleinrichtungen; | |||||||||
3. | das Einstampfen (Einpressen) von Abfällen in die Sammeleinrichtungen, soweit in der Abfuhrordnung nicht anderes bestimmt ist; | |||||||||
4. | das Ausleeren oder das Durchsuchen von Sammeleinrichtungen ohne wichtigen Grund. | |||||||||
Die Verbote gelten sowohl bei Sammeleinrichtungen auf den einzelnen Liegenschaften als auch für Sammeleinrichtungen zur öffentlichen Benützung. |
(9) Soweit für die Liegenschaftseigentümer keine Verpflichtung und keine Berechtigung zur Inanspruchnahme der von der Gemeinde zur Erfassung angebotenen Einrichtungen besteht, haben die Liegenschaftseigentümer für die Erfassung und Behandlung der Abfälle selbst zu sorgen (individuelle Entsorgungspflicht). Dies betrifft insbesondere die Erfassung und Behandlung der sonstigen Abfälle (§ 1 Abs 5), sofern nicht die Landesregierung auf Grund einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 eine Festlegung getroffen hat, dass bestimmte sonstige Abfälle durch die Gemeinde zu erfassen sind.
(10) Die Gemeinde kann Eigentümer von Liegenschaften, auf denen sich Einrichtungen gemäß § 32 Abs 3 Z 1, 3, 4 oder 5 ROG 2009 befinden, mit Bescheid verpflichten, einen Platz für Sammeleinrichtungen der öffentlichen Abfallsammlung bereitzustellen und deren Aufstellung zu dulden. Die bescheidmäßige Verpflichtung ist nur zulässig, wenn
1. | dies der Sicherstellung einer effizienten öffentlichen Abfallsammlung dient und die Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Bereitstellung und Erhaltung des Platzes für die Sammeleinrichtungen gegeben ist, | |||||||||
2. | eine gute Erreichbarkeit und Zugänglichkeit zu den Sammeleinrichtungen für Dritte (zB Kunden) sowie eine ungehinderte Beförderung der Sammeleinrichtungen zum Sammelfahrzeug möglich sind, | |||||||||
3. | ausreichend Platz auf der zu verpflichtenden Liegenschaft vorhanden ist und | |||||||||
4. | keine unzumutbare Beeinträchtigung der üblichen Benützung der Liegenschaft gegeben ist. | |||||||||
Ein Anspruch auf Entschädigung wird dadurch nicht begründet. |
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