Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (Sbg. AWG) Fundstelle

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Vermeidung, Erfassung und Behandlung von Abfällen (Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 - S.AWG)
StF: LGBl Nr 35/1999 (Blg LT 11. GP: RV 91, AB 196, jeweils 6. Sess)

Änderung

LGBl Nr 27/2000 (Blg LT 12. GP: RV 174, AB 234, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 53/2002 (Blg LT 12. GP: RV 410, AB 500, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 19/2006 (Blg LT 13. GP: RV 015, AB 191, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 31/2009 (Blg LT 13. GP: RV 087, AB 186, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 45/2013 (Blg LT 14. GP: RV 365, AB 408, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 14/2018 (Blg LT 15. GP: RV 75, AB 98, jeweils 6. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

              § 1          Begriffsbestimmungen und grundlegende Vorgaben

              § 2          Anwendungsbereich

              § 3          Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft

              § 4          Abfallwirtschaftliche Planung des Landes

              § 5          Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung

              § 6          Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten

              § 7          Abfallvermeidung bei Veranstaltungen

              § 8          Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung durch die Gemeinden

              § 9          Datenverwaltung

 

2. Abschnitt

Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde

 

              § 9a       Aufgabenzuordnung

              § 10       Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen

              § 11       Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) sowie von sonstigen Abfällen  

              § 12       Pflichten der Liegenschaftseigentümer

              § 13       Eigentumsübergang

              § 14       Abfuhrordnung der Gemeinde

              § 14a     Anforderungen an die Erfassung von Abfällen

              § 14b     Förderung der Wiederverwendung

 

3. Abschnitt

Abfallverbände

 

              § 15       Einrichtung von Abfallverbänden

 

4. Abschnitt

Meldepflichten und Katastrophenschutz

 

              § 16       Betriebsunterbrechungen und -störungen

              § 17       Abfallwirtschaft und Katastrophenschutz

 

 

5. Abschnitt

Gebühren

 

              § 18       Gebührenarten und Gebührenschuldner

              § 19       Tarife

              § 20       Entstehen des Gebührenanspruchs

              § 21       Vorschreibung und Fälligkeit

 

6. Abschnitt

Sicherung der Rechtmäßigkeit

 

              § 22       Überwachung und Auskunft

              § 23       Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

              § 24       Strafbestimmungen

 

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 25       Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Abfallverbände

              § 26       Verweisungen auf Bundesrecht

              § 26a     Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

              § 27       In- und Außerkrafttreten

              § 28       Übergangsbestimmungen

              § 29       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

              § 30       (entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2018)

Anmerkung

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis: Dieses Gesetz dient
der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975
über Abfälle und der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September
1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), soweit dies in die
Landeskompetenz fällt. Die Kundmachung erfolgt nach Durchführung des
Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (Sbg. AWG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (Sbg. AWG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (Sbg. AWG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (Sbg. AWG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (Sbg. AWG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 Sbg. AWG