Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (Sbg. AWG) Fundstelle

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 31.01.2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 14/2018
  3. § 0 gültig von 01.07.1999 bis 30.01.2018

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

         § 1       Begriffsbestimmungen und grundlegende Vorgaben

         § 2       Anwendungsbereich

         § 3       Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft

         § 4       Abfallwirtschaftliche Planung des Landes

         § 5       Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung

         § 6       Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten

         § 7       Abfallvermeidung bei Veranstaltungen

         § 8       Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung durch die Gemeinden

         § 9       Datenverwaltung

2. Abschnitt
Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde

         § 9a    Aufgabenzuordnung

         § 10    Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen

         § 11    Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) sowie von sonstigen Abfällen

         § 12    Pflichten der Liegenschaftseigentümer

         § 13    Eigentumsübergang

         § 14    Abfuhrordnung der Gemeinde

         § 14a   Anforderungen an die Erfassung von Abfällen

         § 14b   Förderung der Wiederverwendung

3. Abschnitt
Abfallverbände

         § 15    Einrichtung von Abfallverbänden

4. Abschnitt
Meldepflichten und Katastrophenschutz

         § 16    Betriebsunterbrechungen und -störungen

         § 17    Abfallwirtschaft und Katastrophenschutz

5. Abschnitt
Gebühren

         § 18    Gebührenarten und Gebührenschuldner

         § 19    Tarife

         § 20    Entstehen des Gebührenanspruchs

         § 21    Vorschreibung und Fälligkeit

6. Abschnitt
Sicherung der Rechtmäßigkeit

         § 22    Überwachung und Auskunft

         § 23    Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

         § 24    Strafbestimmungen

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

         § 25    Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Abfallverbände

         § 26    Verweisungen auf Bundesrecht

         § 26a   Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

         § 27    In- und Außerkrafttreten

         § 28    Übergangsbestimmungen

         § 29    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

         § 30    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2018)         § 30    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2018,)

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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