(1) Die Gemeinden haben die Bevölkerung über die abfallwirtschaftlichen Ziele und Maßnahmen in der Gemeinde regelmäßig zu informieren und zu beraten, insbesondere über
1. | die Möglichkeiten und Ziele der Abfallvermeidung und Abfalltrennung; | |||||||||
2. | die Organisation der von der Gemeinde wahrzunehmenden Abfuhr und Behandlung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der Abfallverwertung und deren Weiterentwicklung; | |||||||||
3. | die Art und Standorte von Sammelbehältern sowie die Standorte und Öffnungszeiten vorhandener sonstiger Sammeleinrichtungen (zB Recyclinghof); sowie | |||||||||
4. | die Ergebnisse von Altstoffsammlungen. |
(2) Bei der Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung sind der Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung und seine Teilpläne zu beachten.
(3) Mit der Abfallberatung hat die Gemeinde fachlich geeignete Personen (Abfallberater) oder Einrichtungen zu betrauen.
(4) Die Landesregierung hat im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung ein Konzept für die Abfallberatung durch die Gemeinden zu erstellen. Das Konzept hat insbesondere Aussagen über die Anzahl und die erforderliche Ausbildung der Abfallberater und die Kostentragung durch die Gemeinden zu enthalten.
(5) Abfallberater haben sich über aktuelle rechtliche und technische Entwicklungen in der Abfallwirtschaft zu informieren. Das Land soll Koordinierungs- und Schulungsveranstaltungen anbieten. Abfallberater haben sich aktiv an der Umsetzung landesweiter Konzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und der getrennten Erfassung und Verwertung von Abfällen zu beteiligen.
0 Kommentare zu § 8 Sbg. AWG