(1) Jede Gemeinde hat im gesamten Gemeindegebiet nach Maßgabe der Abs 3 bis 6 und einer auf Grund des Abs 2 erlassenen Verordnung für das Erfassen von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen zu sorgen.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 3 durch Verordnung nähere Regelungen über die Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen erlassen.
(3) Gemischte und sperrige Siedlungsabfälle sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs 4 und 5 von den Liegenschaften abzuführen.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle sind nicht von den Liegenschaften abzuführen, wenn die Gemeinde dies in der Abfuhrordnung festlegt.
(5) Die Gemeinde kann, wenn nicht bereits eine Festlegung in der Abfuhrordnung gemäß § 14 Abs 1 Z 4 getroffen ist, von Amts wegen durch Bescheid festlegen, dass die gemischten oder sperrigen Siedlungsabfälle vom Liegenschaftseigentümer zu einer bestimmten Sammelstelle zu bringen sind, wenn die Liegenschaften über die bestehenden Verkehrswege für die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge nicht, nicht verkehrssicher oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar sind. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben sind.
(6) Die Gemeinde kann die Erfassung der Abfälle entweder selbst durchführen oder durch eine andere Gemeinde oder durch ein gewerbliches Unternehmen durchführen lassen.
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