(1) Jede Gemeinde hat nach Maßgabe der §§ 10 und 11 für die Erfassung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie sonstiger Abfälle, soweit die Gemeinde durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 3 dazu verpflichtet ist, zu sorgen (kommunale Erfassungspflicht). Die Gemeinde ist darüber hinaus zur Erfassung von Siedlungsabfällen gemäß § 1 Abs 4 Z 3 verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.
(2) Wenn zur getrennten Erfassung bestimmter Siedlungsabfälle ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs 8 Z 5 AWG 2002 eingerichtet ist, das für die Sammlung und Behandlung zu sorgen hat, entfällt für diese Siedlungsabfälle die Erfassungspflicht der Gemeinde.
(3) Für die Behandlung der gemäß Abs 1 erster Satz zu erfassenden Abfälle hat der zuständige Abfallverband nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 15 Abs 1 zu sorgen (kommunale Behandlungspflicht). Der Abfallverband ist darüber hinaus zur Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 1 Abs 4 Z 3 verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.
(4) Das Entgelt für die Übernahme von gemischten Siedlungsabfällen durch eine Abfallbehandlungsanlage ist nach dem Gewicht der Abfälle zu berechnen.
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