§ 9a Sbg. AWG § 9a

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Jede Gemeinde hat nach Maßgabe der §§ 10 und 11 für die Erfassung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 1 Abs 4 Z 1, 2, 4 und 5 sowie sonstiger Abfälle, soweit die Gemeinde durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs 3 dazu verpflichtet ist, zu sorgen (kommunale Erfassungspflicht). Die Gemeinde ist darüber hinaus zur Erfassung von Siedlungsabfällen gemäß § 1 Abs 4 Z 3 verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.

(2) Wenn zur getrennten Erfassung bestimmter Siedlungsabfälle ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs 8 Z 5 AWG 2002 eingerichtet ist, das für die Sammlung und Behandlung zu sorgen hat, entfällt für diese Siedlungsabfälle die Erfassungspflicht der Gemeinde.

(3) Für die Behandlung der gemäß Abs 1 erster Satz zu erfassenden Abfälle hat der zuständige Abfallverband nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 15 Abs 1 zu sorgen (kommunale Behandlungspflicht). Der Abfallverband ist darüber hinaus zur Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 1 Abs 4 Z 3 verpflichtet, soweit kein anderer Rechtsträger dafür zu sorgen hat.

(4) Das Entgelt für die Übernahme von gemischten Siedlungsabfällen durch eine Abfallbehandlungsanlage ist nach dem Gewicht der Abfälle zu berechnen.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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