(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.
(2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. | für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung; | |||||||||
2. | zur Erfüllung von Berichtspflichten; | |||||||||
3. | im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen; | |||||||||
4. | für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG). |
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