§ 9 Sbg. AWG § 9

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Landesregierung kann personenbezogene Daten, die ihr auf Grund der Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 16, 22 und 23 gemeldet werden oder sonst im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (§ 2) zur Verfügung stehen oder bekannt werden, automationsunterstützt verarbeiten.

(2) Gemäß Abs 1 erfasste personenbezogene Daten dürfen, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind, ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:

1.

für abfallwirtschaftliche oder sonstige landesgesetzlich geregelte Planung;

2.

zur Erfüllung von Berichtspflichten;

3.

im Rahmen von behördlichen Verfahren und Maßnahmen;

4.

für Zwecke der Umweltinformation (§§ 24 ff UUIG).

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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