§ 32 RLG Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Neuerliche Genehmigung zur Errichtung der

Rohrleitungsanlage, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung

§ 32. (1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche BetriebsaufnahmebewilligungGenehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.

(2) Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002

Neuerliche Genehmigung zur Errichtung der

Rohrleitungsanlage, neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung

§ 32. (1) Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche BetriebsaufnahmebewilligungGenehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.

(2) Hat die Betriebsunterbrechung mehr als zehn Jahre gedauert, so sind eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und eine neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 17 erforderlich.

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