Gesamte Rechtsvorschrift PZG

Punzierungsgesetz 2000

PZG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.08.2020

§ 1 PZG Edelmetallgegenstände


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden.

(2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,

2.

Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und

3.

Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.

(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;

2.

Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen;

3.

Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3;

4.

Barren;

5.

Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;

6.

Halbfertigwaren.

§ 2 PZG


(1) Edelmetallgegenstände müssen den in § 1 Abs. 2 genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.

(2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst - insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles - leicht erkennbar sind.

(3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle - insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen - unterscheidbar sein.

(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst - insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand - leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.

§ 3 PZG Feingehaltsangabe


(1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.

(2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:

1.

für Platingegenstände

950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt

2.

für Goldgegenstände

a)

986 Tausendstel

b)

900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au

c)

750 Tausendstel

d)

585 Tausendstel

3.

für Silbergegenstände

a)

925 Tausendstel

b)

900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag

c)

835 Tausendstel

d)

800 Tausendstel.

(3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht

1.

für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind;

2.

für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.

§ 4 PZG


(1) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren trennbaren Teilen besteht.

(2) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.

(3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.

(4) Eine Feingehaltszahl gemäß Abs. 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.

(5) Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht zulässig.

(6) Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.

(7) Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Abs. 2 bis 5 sowie §§ 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist, hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen.

§ 5 PZG Verantwortlichkeitspunzen


(1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 und 8 Abs. 2 eine gemäß § 17 registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen.

(2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.

(3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.

§ 6 PZG Ausnahmebestimmungen


(1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf

1.

Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;

2.

für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;

3.

Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.

(2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf

1.

Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;

2.

Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;

3.

Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.

§ 7 PZG Sonstige Kennzeichnungspflichten


(1) Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.

(2) Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.

(3) Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind

1.

zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,

2.

aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,

3.

aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände,

4.

Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 nicht erreichen,

5.

Gegenstände, die den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,

durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Z 4 zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Z 2 darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß § 1 Abs. 2 führen.

(4) Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.

(5) Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.

§ 8 PZG Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen


(1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.

(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits

1.

gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 131/2011,

2.

gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,

3.

gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,

4.

in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle

geprüft und punziert worden sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Abs. 2 gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.

§ 9 PZG Prüfverfahren


(1) Die Überprüfung des Feingehaltes hat

1.

durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,

2.

durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder

3.

durch ein gleichwertiges Prüfverfahren

zu erfolgen.

(2) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist.

(3) Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.

(4) Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß § 12 erforderlichen Aufzeichnungspflichten erlassen.

§ 10 PZG Verantwortliche


(1) Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 11 Abs. 1

1.

bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;

2.

bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur;

3.

bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.

(2) Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Abs. 1 Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 Z 7 lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß § 12 Abs. 4 ausgefolgten Fakturen verantwortlich.

§ 11 PZG


(1) Ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher kann die gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 registrierten Beauftragten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.

(2) Die einem Beauftragten gemäß Abs. 1 zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich sichtbar und leicht erkennbar bleiben.

§ 12 PZG Aufzeichnungspflichten


(1) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 und Beauftragte gemäß § 11 Abs. 1 haben über die von ihnen gemäß § 9 vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.

(3) Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß § 11 Abs. 1 geprüften Edelmetallgegenstände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.

(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.

(5) Kann ein gemäß § 10 Abs. 2 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 3 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.

(6) Sofern ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13 PZG


(1) Die Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 103/2019)

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.

(4) Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.

(5) Gebühren gemäß Abs. 1 und 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.

§ 14 PZG Nachschau


(1) Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.

(3) Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.

(4) Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere

1.

Zutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;

2.

alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;

3.

die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;

4.

die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;

5.

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 15 PZG


(1) Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung vor Ort von der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan bezeichneten Gegenstände von dem gemäß § 14 Abs. 3 Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.

(2) Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Abs. 1 erforderlich oder ergibt die Nachschau eine Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1 zur Prüfung vorzulegen sind, anzuführen ist und der von der gemäß § 14 Abs. 3 zur Nachschau beigezogenen Person mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person auszufolgen.

(3) Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder dem gemäß § 11 Abs. 1 Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.

§ 16 PZG


Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten.

§ 17 PZG Registrierung


(1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Österreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

(2) Gewerbetreibende haben

1.

ihren Namen,

2.

die Art des Gewerbes,

3.

die Daten der Gewerbedokumente,

4.

die Standorte der Betriebsstätten,

5.

den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,

6.

die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,

7.

die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,

8.

ihre Verantwortlichkeitspunze und

9.

ihre Ausfuhrpunze

anzugeben.

(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis

1.

der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,

2.

die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,

3.

der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler

erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

§ 18 PZG


Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß § 17 nachzuweisen.

§ 19 PZG


(1) Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit

1.

anderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,

2.

inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,

3.

Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle

verwechselt werden können.

(2) Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.

(3) Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.

(4) Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.

(5) In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

§ 20 PZG (weggefallen)


§ 20 PZG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 21 PZG Zuständigkeit


Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

1.

der Punzierungskontrollorgane,

              2.           des Edelmetallkontrolllabors.

§ 22 PZG (weggefallen)


§ 22 PZG (weggefallen) seit 01.11.2011 weggefallen.

§ 23 PZG Strafbestimmungen


(1) Wer vorsätzlich

1.

eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder eine gemäß § 17 registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt,

2.

einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß § 17 registrierten Verantwortlichkeitspunze versieht,

3.

die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert,

4.

einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand, der mit einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen ist,

5.

einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Abs. 1 bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.

§ 24 PZG


(1) Wer

1.

einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt, die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,

2.

einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß § 11 Abs. 1 zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 8 Abs. 1 übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in § 12 Abs. 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,

3.

auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle ähnlich ist,

4.

einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 12 Abs. 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt,

5.

einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen § 15 Abs. 3 unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 überprüfen zu lassen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

1.

einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß § 3 Abs. 2 versieht,

2.

entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,

3.

auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des § 4 anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (§ 2 Abs. 2), eines Edelmetallgegenstandes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (§ 2 Abs. 3) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand (§ 2 Abs. 4) ausreichend zu kennzeichnen,

4.

es entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 1 unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,

5.

es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem § 3 Abs. 2 entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,

6.

die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht erkennbar anbringt,

7.

einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(4) Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

§ 25 PZG


(1) Wer es unterlässt

1.

auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,

2.

einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,

3.

bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,

4.

die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,

5.

die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,

6.

entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,

7.

gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,

8.

eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,

9.

für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,

10.

den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,

11.

den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,

12.

die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,

13.

dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,

14.

Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,

15.

die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,

16.

seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,

17.

dem Zollamt Österreich die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau

1.

den Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,

2.

die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,

3.

die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 26 PZG


(1) Liegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter Begehung der strafbaren Handlungen gemäß §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3 ist der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären. Kann der Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen.

(2) Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände durch die Punzierungskontrollorgane, bei Gefahr im Verzug auch von den Organen der öffentlichen Aufsicht beschlagnahmt werden. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht haben über die Beschlagnahme dem bisher Verfügungsberechtigten sofort eine Bescheinigung auszustellen und unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) von der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde einzuholen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters die zuständigen Punzierungskontrollorgane unverzüglich von der Beschlagnahme zu verständigen.

(3) Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 27 PZG


(1) Für die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.

(2) Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion - zu entscheiden.

(3) Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 1 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 2 und 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.

(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 28 PZG Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die Punzierungsämter und - stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung einer Namenspunze gemäß § 22 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.

(4) Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß § 37 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.

(5) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

§ 28a PZG


(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien einzuheben.

(2) Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien zu führen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 66 Z 6, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.

§ 28b PZG


Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 vom Zollamt Österreich zu führen.

§ 29 PZG


(1) Die Inhaber von Betrieben gemäß § 17 Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in § 17 Abs. 2 Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 und § 22 des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.

§ 30 PZG


(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die dem Personalstand des Hauptpunzierungs- und Probieramtes angehörenden Bediensteten in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirektionen übernommen. Sie stehen mit diesem Zeitpunkt im Personalstand jener Finanzlandesdirektion, die in derselben Ortsgemeinde ihren Amtssitz hat wie die letzte Punzierungsdienststelle des jeweiligen Bediensteten. Die übernehmende Dienstbehörde hat dem Bediensteten nach Anhörung den zugewiesenen Arbeitsplatz schriftlich mitzuteilen.

(2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.

(3) Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt werden.

(4) Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt werden.

(5) Den im Abs. 1 genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002 beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

§ 30a PZG


(1) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.

§ 31 PZG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

§ 32 PZG


Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Bundesgesetz über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 68/1954;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 385/1967.

§ 33 PZG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 20 Abs. 4, 5 und 9 sowie § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 21, § 25 Abs. 1 Z 13 und 17, § 28a und § 30a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft.

(4) § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(5) § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, § 28a und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(7) § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, der Entfall des § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, der Entfall der Überschrift vor § 20 und der Entfall des § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 34 PZG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 14 und des § 26 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.

Punzierungsgesetz 2000 (PZG) Fundstelle


Punzierungsgesetz 2000
StF: BGBl. I Nr. 24/2001 (NR: GP XXI RV 393 AB 436 S. 58. BR: AB 6323 S. 673.)

Änderung

BGBl. I Nr. 26/2004 (NR: GP XXII RV 405 AB 431 S. 56. BR: AB 7018 S. 707.)

BGBl. I Nr. 91/2011 (NR: GP XXIV RV 1275 AB 1400 S. 118. BR: AB 8571 S. 800.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

Anmerkung

Das Punzierungsgesetz 2000 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 24/2001 kundgemacht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten