Gesamte Rechtsvorschrift PZG

Punzierungsgesetz 2000

PZG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.08.2020

§ 1 PZG Edelmetallgegenstände


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden.
  2. (2)Absatz 2Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsGegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,
    2. 2.Ziffer 2Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und
    3. 3.Ziffer 3Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsEdelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;
    2. 2.Ziffer 2Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen;
    3. 3.Ziffer 3Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3;Münzen, vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    4. 4.Ziffer 4Barren;
    5. 5.Ziffer 5Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;
    6. 6.Ziffer 6Halbfertigwaren.

§ 2 PZG


  1. (1)Absatz einsEdelmetallgegenstände müssen den in § 1 Abs. 2 genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.Edelmetallgegenstände müssen den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst - insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles - leicht erkennbar sind.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle - insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen - unterscheidbar sein.
  4. (4)Absatz 4Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst - insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand - leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.

§ 3 PZG Feingehaltsangabe


  1. (1)Absatz einsIm Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6, Absatz eins und 8 Absatz 2, eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:
    1. 1.Ziffer einsfür Platingegenstände950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt
    2. 2.Ziffer 2für Goldgegenstände
      1. a)Litera a986 Tausendstel
      2. b)Litera b900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au
      3. c)Litera c750 Tausendstel
      4. d)Litera d585 Tausendstel
    3. 3.Ziffer 3für Silbergegenstände
      1. a)Litera a925 Tausendstel
      2. b)Litera b900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag
      3. c)Litera c835 Tausendstel
      4. d)Litera d800 Tausendstel.
  3. (3)Absatz 3Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Absatz 2, nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Absatz 2, genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nichtDie Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht
    1. 1.Ziffer einsfür außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind;
    2. 2.Ziffer 2für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.

§ 4 PZG


  1. (1)Absatz einsBei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren trennbaren Teilen besteht.
  2. (2)Absatz 2Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.
  4. (4)Absatz 4Eine Feingehaltszahl gemäß Abs. 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.Eine Feingehaltszahl gemäß Absatz 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.
  5. (5)Absatz 5Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.
  7. (7)Absatz 7Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Abs. 2 bis 5 sowie §§ 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist, hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen:Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Absatz 2 bis 5 sowie Paragraphen 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist, hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

§ 5 PZG Verantwortlichkeitspunzen


  1. (1)Absatz einsIm Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 und 8 Abs. 2 eine gemäß § 17 registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen.Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der Paragraphen 6 und 8 Absatz 2, eine gemäß Paragraph 17, registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.

§ 6 PZG Ausnahmebestimmungen


  1. (1)Absatz einsEine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
    1. 1.Ziffer einsEdelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;
    2. 2.Ziffer 2für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;
    3. 3.Ziffer 3Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
    1. 1.Ziffer einsEdelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;
    2. 2.Ziffer 2Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;
    3. 3.Ziffer 3Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.

§ 7 PZG Sonstige Kennzeichnungspflichten


  1. (1)Absatz einsAusschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.
  2. (2)Absatz 2Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht. Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind
    1. 1.Ziffer einszur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,
    2. 2.Ziffer 2aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,
    3. 3.Ziffer 3aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände,
    4. 4.Ziffer 4Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 nicht erreichen,Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht erreichen,
    5. 5.Ziffer 5Gegenstände, die den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,Gegenstände, die den Vorschriften des Paragraph 2, nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,
    durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Z 4 zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Z 2 darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß § 1 Abs. 2 führen.durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Ziffer 4, zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Ziffer 2, darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, führen.
  4. (4)Absatz 4Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß § 3 Abs. 2 zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.
  5. (5)Absatz 5Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.

§ 8 PZG Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen


  1. (1)Absatz einsEdelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen eins bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereitsDie Überprüfung und Punzierung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits
    1. 1.Ziffer einsgemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 131/2011,gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2011,,
    2. 2.Ziffer 2gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,, in seiner jeweils geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
    4. 4.Ziffer 4in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
    geprüft und punziert worden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Abs. 2 gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Absatz 2, gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.

§ 9 PZG Prüfverfahren


  1. (1)Absatz einsDie Überprüfung des Feingehaltes hat
    1. 1.Ziffer einsdurch ein international oder national genormtes Prüfverfahren,
    2. 2.Ziffer 2durch Strichprobe, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, oder
    3. 3.Ziffer 3durch ein gleichwertiges Prüfverfahren
    zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist.Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Absatz eins, am fertigen Edelmetallgegenstand kann entfallen, wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung, insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches, sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegenstand den angegebenen Feingehalt aufweist.
  3. (3)Absatz 3Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.Die Überprüfung des Feingehaltes gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen, sofern der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortliche nachweisen kann, dass diese Edelmetallgegenstände einer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes gleichwertigen oder strengeren Kontrolle unterzogen worden sind. Der Verantwortliche hat sich in regelmäßigen Abständen auf geeignete Weise von der Durchführung solch gleichwertiger Kontrollen zu überzeugen.
  4. (4)Absatz 4Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß § 12 erforderlichen Aufzeichnungspflichten erlassen.Zur Sicherstellung der fachgerechten Durchführung der Überprüfungen und zum Schutz des Konsumenten kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die mit den Überprüfungen verbundenen Kostenbelastungen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Absatz eins bis 3, insbesondere über Losgrößen und die erforderliche Stichprobendichte bei den Prüfungen, sowie über die gemäß Paragraph 12, erforderlichen Aufzeichnungspflichten erlassen.

§ 10 PZG Verantwortliche


  1. (1)Absatz einsVerantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 11 Abs. 1Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 11, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsbei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;
    2. 2.Ziffer 2bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur;
    3. 3.Ziffer 3bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.
  2. (2)Absatz 2Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Abs. 1 Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 Z 7 lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß § 12 Abs. 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß § 12 Abs. 4 ausgefolgten Fakturen verantwortlich.Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Absatz eins, Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ausgefolgten Fakturen verantwortlich.

§ 11 PZG


  1. (1)Absatz einsEin gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher kann die gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 registrierten Beauftragten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.Ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher kann die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 registrierten Beauftragten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Die einem Beauftragten gemäß Abs. 1 zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich sichtbar und leicht erkennbar bleiben.Die einem Beauftragten gemäß Absatz eins, zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich sichtbar und leicht erkennbar bleiben.

§ 12 PZG Aufzeichnungspflichten


  1. (1)Absatz einsVerantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 und Beauftragte gemäß § 11 Abs. 1 haben über die von ihnen gemäß § 9 vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.Verantwortliche gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Beauftragte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, haben über die von ihnen gemäß Paragraph 9, vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2Verantwortliche gemäß § 10 Abs. 1 haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.Verantwortliche gemäß Paragraph 10, Absatz eins, haben einem Dritten, welcher von ihnen Edelmetallgegenstände zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, für die Edelmetallgegenstände, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des für die Prüfung und Punzierung Verantwortlichen, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
  3. (3)Absatz 3Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß § 11 Abs. 1 geprüften Edelmetallgegenstände, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.Beauftragte haben dem Auftraggeber für die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüften Edelmetallgegenstände, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 und Absatz 2, nicht ihre Verantwortlichkeitspunze tragen, eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Name des Beauftragten als der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, angegeben wird.
  4. (4)Absatz 4Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Absatz 2 und 3 kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der ausgestellten Faktura eindeutig ersichtlich sind.
  5. (5)Absatz 5Kann ein gemäß § 10 Abs. 2 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 2 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Abs. 3 oder die Faktura gemäß Abs. 4 im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß § 10 Abs. 1 für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.Kann ein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Absatz 2, oder die Faktura gemäß Absatz 4, im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß Paragraph 10, Absatz eins, für die Prüfung und Punzierung verantwortlich. Kann ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher die Bescheinigung gemäß Absatz 3, oder die Faktura gemäß Absatz 4, im Rahmen der Nachschau nicht vorweisen, gilt er als gemäß Paragraph 10, Absatz eins, für die Prüfung und Punzierung verantwortlich.
  6. (6)Absatz 6Sofern ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Sofern ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlicher von einem Beauftragten lediglich Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, an Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder am fertigen Edelmetallgegenstand vornehmen lässt, hat er sich die entsprechenden Prüfunterlagen oder Bestätigungen ausfolgen zu lassen. Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13 PZG


  1. (1)Absatz einsDie Punzierungskontrollorgane (§ 21 Abs. 1 Z 1) und das Edelmetallkontrolllabor (§ 21 Abs. 1 Z 2) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.Die Punzierungskontrollorgane (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,) und das Edelmetallkontrolllabor (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,) sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen technischen und personellen Kapazitäten gegen Einhebung eines Kostenersatzes Feingehaltsprüfungen an bei ihnen zur Überprüfung eingereichten Edelmetallgegenständen, Rohmaterialien und Halbfertigwaren aus Edelmetallen vorzunehmen und Gutachten darüber zu erstatten. Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Wenn die Untersuchung eines von einem Konsumenten eingereichten Gegenstandes Anlass zu einer Anzeige gegeben hat, ist kein Kostenersatz zu entrichten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 103/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,)

  2. (3)Absatz 3Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat von jedem Guss, der zur Ausprägung von Edelmetallmünzen bestimmt ist, eine Gussprobe und von den aus einem solchen Guss geprägten Münzen eine Stockprobe dem Edelmetallkontrolllabor zur Bestimmung des Feingehaltes sowie des Rau- und Feingewichtes zu übermitteln. Das Edelmetallkontrolllabor hat darüber hinaus auch vor Ort stichprobenweise Überprüfungen des von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Ausprägung von Edelmetallmünzen verwendeten Gussmaterials sowie der geprägten Münzen vorzunehmen. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen.
  3. (4)Absatz 4Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 nach den in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß § 15 Abs. 1 eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.Die Punzierungskontrollorgane und das Edelmetallkontrolllabor haben Feingehaltsüberprüfungen gemäß Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, Absatz eins, nach den in Paragraph 9, Absatz eins, vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen. Die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingereichten Gegenstände sind ohne unnötigen Aufschub zu überprüfen und an den Einreicher zurückzustellen.
  4. (5)Absatz 5Gebühren gemäß Abs. 1 und 3 sind Abgaben im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.Gebühren gemäß Absatz eins und 3 sind Abgaben im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ausschließliche Bundesabgaben. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.

§ 14 PZG Nachschau


  1. (1)Absatz einsDie Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall, wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, Nachschau zu halten und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Zur Nachschau können auch Organe der Sicherheitsbehörden oder der Gemeinde zugezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Die Kontrollorgane haben dabei jede unnötige Störung des Betriebes sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Zur Nachschau ist der Inhaber des Betriebes, wenn er nicht anwesend ist, sein Stellvertreter oder der Verkaufsberechtigte beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 3 genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondereDie in Absatz 3, genannten Personen haben den Kontrollorganen auf Verlangen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsZutritt zu allen Räumen zu gestatten, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt, geprüft, gelagert oder verkauft werden;
    2. 2.Ziffer 2alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen;
    3. 3.Ziffer 3die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände zu ermöglichen;
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung der gemäß § 9 erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;die Überprüfung der gemäß Paragraph 9, erforderlichen Prüfausstattung zu ermöglichen;
    5. 5.Ziffer 5die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 15 PZG


  1. (1)Absatz einsWenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung vor Ort von der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan bezeichneten Gegenstände von dem gemäß § 14 Abs. 3 Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.Wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, kann der Feingehalt der Edelmetallgegenstände vor Ort überprüft werden. Ist dies auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten nicht möglich oder wird einer Überprüfung vor Ort von der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, beigezogenen Person nicht zugestimmt, sind die vom Kontrollorgan bezeichneten Gegenstände von dem gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Beigezogenen zu verpacken, vom Kontrollorgan zu versiegeln und vom Inhaber des Betriebes binnen einem Monat der vom Punzierungskontrollorgan bezeichneten Stelle zur Prüfung vorzulegen. Zeigt eine vor Ort durchgeführte Feingehaltsüberprüfung kein genaues Ergebnis, sind die davon betroffenen Gegenstände dem Edelmetallkontrolllabor vorzulegen. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Abs. 1 erforderlich oder ergibt die Nachschau eine Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Abs. 1 zur Prüfung vorzulegen sind, anzuführen ist und der von der gemäß § 14 Abs. 3 zur Nachschau beigezogenen Person mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß § 14 Abs. 3 beigezogenen Person auszufolgen.Ist eine Vorlage von Gegenständen gemäß Absatz eins, erforderlich oder ergibt die Nachschau eine Verletzung dieses Bundesgesetzes, ist ein amtlicher Befund in doppelter Ausfertigung aufzunehmen, in welchem die Stelle, der die Edelmetallgegenstände gemäß Absatz eins, zur Prüfung vorzulegen sind, anzuführen ist und der von der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zur Nachschau beigezogenen Person mit zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung ist der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, beigezogenen Person auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder dem gemäß § 11 Abs. 1 Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.Wenn die Nachschau ergibt, dass Edelmetallgegenstände den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, ist die Behebung der Mängel unter behördlicher Überwachung aufzutragen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann dem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Verantwortlichen oder dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Beauftragten die Berechtigung zur Prüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit oder auf Dauer entzogen werden und dem Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung seiner im Inland erzeugten, ins Inland verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Gegenstände durch einen Beauftragten aufgetragen werden.

§ 16 PZG


Paragraph 16,

Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 50, zu entrichten. Für Amtshandlungen der Punzierungskontrollorgane und des Edelmetallkontrolllabors sind keine Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50, zu entrichten.

§ 17 PZG Registrierung


  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Österreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Gewerbetreibende haben
    1. 1.Ziffer einsihren Namen,
    2. 2.Ziffer 2die Art des Gewerbes,
    3. 3.Ziffer 3die Daten der Gewerbedokumente,
    4. 4.Ziffer 4die Standorte der Betriebsstätten,
    5. 5.Ziffer 5den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
    6. 6.Ziffer 6die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,die gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
    7. 7.Ziffer 7die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
    8. 8.Ziffer 8ihre Verantwortlichkeitspunze und
    9. 9.Ziffer 9ihre Ausfuhrpunze
    anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den NachweisPersonen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis
    1. 1.Ziffer einsder Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß Paragraph 2, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,,
    2. 2.Ziffer 2die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,die Absolvierung einer in Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, genannten Bildungseinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler
    erfolgen. In Zweifelsfällen sind vor der Registrierung der Bundeskanzler und die Gewerbebehörde anzuhören.
  4. (4)Absatz 4Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

§ 18 PZG


Paragraph 18,

Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß § 17 nachzuweisen. Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat bei der Zollabfertigung seine Registrierung gemäß Paragraph 17, nachzuweisen.

§ 19 PZG


  1. (1)Absatz einsDie zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
    1. 1.Ziffer einsanderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
    2. 2.Ziffer 2inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
    3. 3.Ziffer 3Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
    verwechselt werden können.
  2. (2)Absatz 2Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, nicht vom Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.Alle Änderungen der gemäß Paragraph 17, registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.In das Register (Paragraph 28, Absatz 4,) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

§ 20 PZG (weggefallen)


§ 20 PZG seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 21 PZG Zuständigkeit


§ 21.Paragraph 21,

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen: Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. 1.Ziffer einsder Punzierungskontrollorgane,
         2.       des Edelmetallkontrolllabors.

§ 22 PZG (weggefallen)


§ 22 PZG (weggefallen) seit 01.11.2011 weggefallen.

§ 23 PZG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einseine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder eine gemäß § 17 registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt,eine inländische amtliche Feingehaltspunze, die Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder eine gemäß Paragraph 17, registrierte Verantwortlichkeitspunze fälscht oder auf einen anderen Gegenstand überträgt,
    2. 2.Ziffer 2einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß § 17 registrierten Verantwortlichkeitspunze versieht,einen Edelmetallgegenstand widerrechtlich mit einer fremden gemäß Paragraph 17, registrierten Verantwortlichkeitspunze versieht,
    3. 3.Ziffer 3die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert,die Feingehaltszahl eines Edelmetallgegenstandes, der mit einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze, der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle oder einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, auf eine höhere abändert,
    4. 4.Ziffer 4einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand, der mit einer gemäß § 17 registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen ist,einen Edelmetallgegenstand, in dem ein fremder Körper nicht sichtbar oder leicht erkennbar eingeschlossen ist, mit seiner Verantwortlichkeitspunze versieht, oder einen Edelmetallgegenstand, der mit einer gemäß Paragraph 17, registrierten fremden Verantwortlichkeitspunze versehen ist, so verändert, dass in ihm ein fremder Körper nicht sichtbar oder nicht leicht erkennbar eingeschlossen ist,
    5. 5.Ziffer 5einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 4 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder veräußert,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Abs. 1 bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.Wenn der Täter bereits zweimal gemäß Absatz eins, bestraft worden ist, kann die Gewerbebehörde die zeitlich begrenzte oder dauernde Entziehung der Berechtigung zum Betrieb des Gewerbes der Erzeugung von Edelmetallgegenständen oder des Handels mit Edelmetallgegenständen aussprechen.

§ 24 PZG


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseinen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt, die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt und es vorsätzlich unterlässt, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene Überprüfung und Punzierung vorzunehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen,
    2. 2.Ziffer 2einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß § 11 Abs. 1 zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 8 Abs. 1 übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in § 12 Abs. 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,einen Edelmetallgegenstand als Beauftragter gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übernimmt und auf dem Edelmetallgegenstand seine Verantwortlichkeitspunze anbringt oder die in Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgesehene Bescheinigung oder Faktura ausstellt, ohne die gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, vorgesehene Überprüfung oder Punzierung vorzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3auf einem Edelmetallgegenstand vorsätzlich ein Zeichen anbringt, das einer inländischen amtlichen Feingehaltspunze oder der Punze einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle ähnlich ist,
    4. 4.Ziffer 4einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 12 Abs. 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt,einen Edelmetallgegenstand, der von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, geprüft und mit der Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten versehen ist oder für den der Beauftragte eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ausgestellt hat, so verändert, dass diese Änderung eine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung des Edelmetallgegenstandes zur Folge hat, oder vorsätzlich bewirkt, dass die Punzen nicht mehr deutlich sichtbar und leicht erkennbar sind, und diesen Gegenstand nicht zur neuerlichen Überprüfung und Punzierung vorlegt,
    5. 5.Ziffer 5einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen § 15 Abs. 3 unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 überprüfen zu lassen,einen Edelmetallgegenstand trotz Entzugs der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, mit einer Verantwortlichkeitspunze versieht oder eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 ausstellt oder es entgegen Paragraph 15, Absatz 3, unterlässt, einen Edelmetallgegenstand durch einen Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, überprüfen zu lassen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.Bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung sind die in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer
    1. 1.Ziffer einseinen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß § 3 Abs. 2 versieht,einen Gegenstand, der den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz eins, nicht erreicht, mit einer Feingehaltsangabe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, versieht,
    2. 2.Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 auf einem Edelmetallgegenstand eine höhere Feingehaltszahl anbringt als der tatsächliche Feingehalt des Edelmetallgegenstandes beträgt,
    3. 3.Ziffer 3auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des § 4 anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (§ 2 Abs. 2), eines Edelmetallgegenstandes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (§ 2 Abs. 3) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand (§ 2 Abs. 4) ausreichend zu kennzeichnen,auf einem Edelmetallgegenstand die Feingehaltszahlen nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, anbringt oder es unterlässt, eine nicht sichtbare oder nicht leicht erkennbare Verbindung eines Edelmetallgegenstandes mit einem unedlen Bestandteil (Paragraph 2, Absatz 2,), eines Edelmetallgegenstandes mit einem Bestandteil aus einem anderen Edelmetall (Paragraph 2, Absatz 3,) oder einen nicht sichtbaren oder nicht leicht erkennbaren Einschluss eines fremden Körpers in einen Edelmetallgegenstand (Paragraph 2, Absatz 4,) ausreichend zu kennzeichnen,
    4. 4.Ziffer 4es entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 1 unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,es entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 8 Absatz eins, unterlässt, auf einem Edelmetallgegenstand eine Verantwortlichkeitspunze anzubringen,
    5. 5.Ziffer 5es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem § 3 Abs. 2 entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,es unterlässt, einen Edelmetallgegenstand entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, mit einer Feingehaltszahl oder mit einer dem Paragraph 3, Absatz 2, entsprechenden Feingehaltszahl zu versehen,
    6. 6.Ziffer 6die Feingehaltszahl oder die Verantwortlichkeitspunze nicht deutlich sichtbar und leicht erkennbar anbringt,
    7. 7.Ziffer 7einen Gegenstand, an dem eine der unter Z 1 bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,einen Gegenstand, an dem eine der unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Handlungen vorgenommen worden ist, in Kenntnis der gesetzwidrigen Beschaffenheit zum Verkauf anbietet oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.Liegt der Feingehalt nicht mehr als drei Tausendteile unter dem angebrachten Feingehalt, so sind bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

§ 25 PZG


  1. (1)Absatz einsWer es unterlässt
    1. 1.Ziffer einsauf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß § 7 Abs. 1 anzubringen,auf von ihm für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen eine Ausfuhrpunze gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzubringen,
    2. 2.Ziffer 2einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß § 7 Abs. 2 auszufolgen,einem Konsumenten eine Bescheinigung oder Faktura gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auszufolgen,
    3. 3.Ziffer 3bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
    4. 4.Ziffer 4die Aushänge gemäß § 7 Abs. 4 vorzunehmen,die Aushänge gemäß Paragraph 7, Absatz 4, vorzunehmen,
    5. 5.Ziffer 5die Lagervorschriften des § 7 Abs. 5 einzuhalten,die Lagervorschriften des Paragraph 7, Absatz 5, einzuhalten,
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 8 Abs. 1 die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Überprüfung und Punzierung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen,
    7. 7.Ziffer 7gemäß § 12 Abs. 1 Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Aufzeichnungen über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen zu führen,
    8. 8.Ziffer 8eine gemäß § 12 Abs. 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,eine gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
    9. 9.Ziffer 9für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß § 12 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,für einen von ihm als Beauftragter geprüften und punzierten Edelmetallgegenstand die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 vorgeschriebene Bescheinigung oder Faktura auszustellen,
    10. 10.Ziffer 10den Kontrollorganen bei der Nachschau alle überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen,
    11. 11.Ziffer 11den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren,
    12. 12.Ziffer 12die Edelmetallgegenstände gemäß § 15 Abs. 1 zur Überprüfung vorzulegen,die Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zur Überprüfung vorzulegen,
    13. 13.Ziffer 13dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 anzuzeigen,dem Zollamt Österreich die Eröffnung eines Betriebes gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 anzuzeigen,
    14. 14.Ziffer 14Meldungen gemäß § 17 Abs. 4 zu erstatten,Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erstatten,
    15. 15.Ziffer 15die Änderung seiner registrierten Daten gemäß § 19 Abs. 3 bekannt zu geben,die Änderung seiner registrierten Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bekannt zu geben,
    16. 16.Ziffer 16seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem § 19 Abs. 4 gemäß vorzulegen,seine Stempel für die Verantwortlichkeitspunze oder für die Ausfuhrpunze dem Paragraph 19, Absatz 4, gemäß vorzulegen,
    17. 17.Ziffer 17dem Zollamt Österreich die gemäß § 29 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen zu erstatten,dem Zollamt Österreich die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen zu erstatten,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer den Kontrollorganen bei der Nachschau
    1. 1.Ziffer einsden Zutritt zu Räumen verwehrt, in denen überwachungspflichtige Gegenstände verkauft, gelagert, erzeugt oder geprüft werden,
    2. 2.Ziffer 2die stichprobenweise Überprüfung der Edelmetallgegenstände vor Ort oder das Ziehen von Proben verwehrt,
    3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der zur Feingehaltsprüfung vorgesehenen Prüfausstattung verwehrt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 26 PZG


  1. (1)Absatz einsLiegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter Begehung der strafbaren Handlungen gemäß §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 3 ist der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären. Kann der Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen.Liegt der tatsächliche Feingehalt eines Edelmetallgegenstandes mehr als 100 Tausendteile unter der auf ihm angebrachten Feingehaltszahl, kann der Gegenstand gemäß Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, für verfallen erklärt werden. Bei vorsätzlicher oder bei wiederholter Begehung der strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und Absatz 3, ist der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Gegenstand gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären. Kann der Verfall des Gegenstandes nicht vollzogen werden, so ist eine weitere Geldstrafe im Ausmaß des Wertes des für verfallen erklärten Gegenstandes zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Zur Sicherung des Verfalles können die dafür in Betracht kommenden Gegenstände durch die Punzierungskontrollorgane, bei Gefahr im Verzug auch von den Organen der öffentlichen Aufsicht beschlagnahmt werden. Die Punzierungskontrollorgane sowie die Organe der öffentlichen Aufsicht haben über die Beschlagnahme dem bisher Verfügungsberechtigten sofort eine Bescheinigung auszustellen und unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) von der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde einzuholen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters die zuständigen Punzierungskontrollorgane unverzüglich von der Beschlagnahme zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Die Punzierungskontrollorgane können an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Werte der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht. Absatz 2, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 27 PZG


  1. (1)Absatz einsFür die Verfolgung und Bestrafung der in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.Für die Verfolgung und Bestrafung der in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  2. (2)Absatz 2Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß § 47 VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des § 49 Abs. 2 VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion - zu entscheiden.Die Strafbefugnis kommt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion - zu. Die Punzierungskontrollorgane sind befugt, Geldstrafen durch Strafverfügung gemäß Paragraph 47, VStG festzusetzen. Wird in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, hat darüber entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, VStG die Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion - zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in § 31 Abs. 1 VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in § 31 Abs. 2 und 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.Als Verjährungsfrist tritt an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz eins, VStG vorgesehenen Frist eine Frist von 18 Monaten, an die Stelle der in Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VStG vorgesehenen Fristen jeweils eine Frist von fünf Jahren.
  4. (4)Absatz 4Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 28 PZG Übergangs- und Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß § 6 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.Dieses Bundesgesetz ist auf alle Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden sind, sowie auf jene vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland erzeugten, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbrachten oder zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände, deren Vorlage zur Feingehaltsprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 6, des Punzierungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, rechtmäßigerweise nicht mehr möglich war.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden das Hauptpunzierungs- und Probieramt und die Punzierungsämter und - stätte aufgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 ausständige Punzierungsgebühren sind vom Bundesminister für Finanzen einzuheben und durch das örtlich zuständige Finanzamt zu vollstrecken.
  3. (3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung einer Namenspunze gemäß § 22 des Punzierungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 68/1954, sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren auf Verleihung einer Namenspunze gemäß Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, sind vom Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 1954 mit der Maßgabe fortzusetzen, dass keine Anhörung des Punzierungsbeirates zu erfolgen hat und die Namenspunze durch das Bundesministerium für Finanzen ausgefolgt wird. Die ausgefolgte Namenspunze gilt als gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunze.
  4. (4)Absatz 4Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß § 37 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.Das bisher von den Punzierungsbehörden gemäß Paragraph 37, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, geführte Register ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen fortzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Punzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, und der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

§ 28a PZG


  1. (1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien einzuheben.Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13,, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Wien fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, vom Zollamt Wien einzuheben.
  2. (2)Absatz 2Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 vom Zollamt Wien zu führen.Das bisher beim Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, vom Zollamt Wien zu führen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 66 Z 6, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 66, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (4)Absatz 4Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, endet die Mitgliedschaft der in den Punzierungsbeirat entsendeten Mitglieder.

§ 28b PZG


Paragraph 28 b,

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 eingeleitete Verfahren gemäß §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß § 13 sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß § 17 geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 vom Zollamt Österreich zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13,, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich zu führen.

§ 29 PZG


  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von Betrieben gemäß § 17 Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß § 37 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1967, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in § 17 Abs. 2 Z 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.Die Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits gemäß Paragraph 37, Absatz 3, der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,, bei der Punzierungsbehörde registriert sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich die in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6 bis 9 genannten Angaben zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 und § 22 des Punzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 68/1954, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß § 17 Abs. 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 4 und Paragraph 22, des Punzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, bestehenden Namenspunzen und Fabrikszeichen gelten als gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 registrierte Verantwortlichkeitspunzen.

§ 30 PZG


  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die dem Personalstand des Hauptpunzierungs- und Probieramtes angehörenden Bediensteten in den Planstellenbereich der Finanzlandesdirektionen übernommen. Sie stehen mit diesem Zeitpunkt im Personalstand jener Finanzlandesdirektion, die in derselben Ortsgemeinde ihren Amtssitz hat wie die letzte Punzierungsdienststelle des jeweiligen Bediensteten. Die übernehmende Dienstbehörde hat dem Bediensteten nach Anhörung den zugewiesenen Arbeitsplatz schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Auflösung des Hauptpunzierungs- und Probieramtes keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.
  3. (3)Absatz 3Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt werden.Beamte des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Bescheid zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt werden.Vertragsbedienstete des Hauptpunzierungs- und Probieramtes, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, in den Personalstand einer Finanzlandesdirektion übernommen werden, können bis längstens 31. März 2002 mit Dienstgebererklärung zum Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung versetzt werden.
  5. (5)Absatz 5Den im Abs. 1 genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002 beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.Den im Absatz eins, genannten Bediensteten ist, zur Begründung eines vollbeschäftigten, privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in dem bisherigen oder einem verwandten Berufsfeld oder zur Aufnahme einer vergleichbaren, selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer bis zu einem Jahr, Urlaub gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch endet, wenn eine Beurlaubung nicht bis zum 31. März 2002 beantragt wird. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für alle dienstzeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

§ 30a PZG


  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.

§ 31 PZG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

§ 32 PZG


Paragraph 32,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsDas Bundesgesetz über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 68/1954;
  2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), BGBl. Nr. 385/1967.die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,.

§ 33 PZG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 20 Abs. 4, 5 und 9 sowie § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 4,, 5 und 9 sowie Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 21, § 25 Abs. 1 Z 13 und 17, § 28a und § 30a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Zugleich tritt § 22 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 17, Absatz eins und 4, Paragraph 19, Absatz 3 und 4, Paragraph 21,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und 17, Paragraph 28 a und Paragraph 30 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, treten mit 1. November 2011 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 22, samt Überschrift außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 13 und Z 17, § 28a und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, der Entfall des § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, der Entfall der Überschrift vor § 20 und der Entfall des § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, der Entfall der Überschrift vor Paragraph 20 und der Entfall des Paragraph 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 34 PZG


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 14 und des § 26 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 14 und des Paragraph 26, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.

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