Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2011 werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011, werden die dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen angehörenden ausschließlich mit Punzierungsagenden betrauten Bediensteten, die den Zollämtern Linz, Salzburg und Graz angehörenden Punzierungskontrollorgane und die Bediensteten des Edelmetallkontrolllabors dem Zollamt Wien mit ihrem jeweils bisherigen Standort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2)Absatz 2Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Abs. 1 genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu einem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen tritt für die im Absatz eins, genannten Bediensteten auf Grund der Versetzung zum Zollamt Wien keine Änderung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung ein.
In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
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