§ 19 PZG

PZG - Punzierungsgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunze darf nicht mit
    1. 1.Ziffer einsanderen registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
    2. 2.Ziffer 2inländischen amtlichen Feingehaltspunzen,
    3. 3.Ziffer 3Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
    verwechselt werden können.
  2. (2)Absatz 2Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, nicht vom Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.Alle Änderungen der gemäß Paragraph 17, registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.In das Register (Paragraph 28, Absatz 4,) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 PZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 PZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 PZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 PZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 PZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 PZG
§ 20 PZG