3.Ziffer 3Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
(2)Absatz 2Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß § 9 nicht vom Verantwortlichen gemäß § 10 Abs. 1 selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß § 17 Abs. 2 Z 6 auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.Sofern Feingehaltsprüfungen gemäß Paragraph 9, nicht vom Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, selbst und auch nicht von einem Beauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchgeführt werden, hat der Verantwortliche bei den Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, auch den Namen oder die Firma des mit den Feingehaltsüberprüfungen Beauftragten anzugeben.
(3)Absatz 3Alle Änderungen der gemäß § 17 registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.Alle Änderungen der gemäß Paragraph 17, registrierten Daten sind binnen 14 Tagen dem Zollamt Österreich schriftlich bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß § 15 Abs. 3 sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß § 15 Abs. 3 zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.Bei vorübergehender oder dauernder Betriebseinstellung sowie bei Entzug der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung auf bestimmte Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, sind innerhalb von 14 Tagen sämtliche Stempel für die Verantwortlichkeitspunze und die Ausfuhrpunze dem Zollamt Österreich zur amtlichen Verwahrung, im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung oder des dauernden Entzuges der Berechtigung zur Überprüfung und Punzierung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zur Unbrauchbarmachung vorzulegen.
(5)Absatz 5In das Register (§ 28 Abs. 4) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.In das Register (Paragraph 28, Absatz 4,) sind die Ergebnisse jeder amtlichen Überprüfung des Betriebes aufzunehmen. Die Registrierung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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