Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 14 und des § 26 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 14 und des Paragraph 26, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 und ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, unter der Notifikationsnummer 2000/504/A notifiziert.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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