(1) Edelmetallgegenstände müssen den in § 1 Abs. 2 genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.
(2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst - insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles - leicht erkennbar sind.
(3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle - insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen - unterscheidbar sein.
(4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst - insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand - leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.
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