(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden.
(2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist, | |||||||||
2. | Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und | |||||||||
3. | Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel. |
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. | Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden; | |||||||||
2. | Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen; | |||||||||
3. | Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3; | |||||||||
4. | Barren; | |||||||||
5. | Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte; | |||||||||
6. | Halbfertigwaren. |
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