Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden.
(2)Absatz 2Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.Ziffer einsGegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,
2.Ziffer 2Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und
3.Ziffer 3Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1.Ziffer einsEdelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;
2.Ziffer 2Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen;
3.Ziffer 3Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3;Münzen, vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz 3 ;,
4.Ziffer 4Barren;
5.Ziffer 5Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;
6.Ziffer 6Halbfertigwaren.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 PZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 PZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 PZG